Förderung von ambulanten sozialpädagogischen Angeboten der Jugendhilfe für junge Straffällige
Ambulante sozialpädagogische Angebote für straffällige Jugendliche und Heranwachsende gelten als sinnvolle Alternative zu freiheitsentziehenden Maßnahmen. Sie werden eingesetzt, um straffällig gewordene junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und der Jugenddelinquenz entgegen zu wirken. Jungen Straffälligen wird durch diese Maßnahmen die Aneignung sozial verantwortlichen Handelns, Möglichkeiten der Wiedergutmachung und die Übernahme von Eigenverantwortung ermöglicht. Dies wird durch die Methoden der sozialen Gruppenarbeit, soziale Trainingskurse, Einzelbetreuungen oder auch beim Täter-Opfer-Ausgleich vermittelt. Das Spektrum der Angebote wurde in Niedersachsen kontinuierlich weiterentwickelt und orientiert sich an dem Bedarf der Jugendlichen.
Den gesetzlichen Rahmen für die ambulanten Maßnahmen junger Straffälliger bildet § 52 SGB VIII in Verbindung mit § 38 Jugendgerichtsgesetz (JGG).
Zum 01.01.2015 ist die neue Förderrichtlinie für die ambulanten Maßnahmen in Kraft getreten. Gemäß dieser Richtlinie hat sich die finanzielle Förderung der Fachkräfte erhöht. Projekte und Einrichtungen mit erschwerter verkehrstechnischer Erreichbarkeit durch einen flächenmäßig großen Einzugsbereich können einen erhöhten Bedarf geltend machen. Die Fallzahlen pro Fachkraft wurden reduziert um damit durch die Erhöhung der zeitlichen Ressourcen pro Jugendlichem die Arbeit intensivieren zu können - eine qualitativ verbesserte Betreuung zu ermöglichen.
In 2015 förderte das Land Niedersachsen Maßnahmen für 5.014 delinquente Jugendliche und Heranwachsende in sozialpädagogischen ambulanten Maßnahmen. In fast jedem Landkreis bzw. jeder kreisfreien Stadt wurde mindestens ein Projekt ambulanter Maßnahmen für junge Straffällige angeboten in einigen bis zu drei Projekten. Flächendeckend wurden mit einem Volumen von 2.069.087,02 € insgesamt 57 Projektträger mit 106 hauptamtlichen sozialpädagogischen Fachkräften gefördert. Von den geförderten Einrichtungen sind 59 % in freier und 41 % in öffentlicher Trägerschaft.
Im Landesjugendamt wird das Förderprogramm in enger Zusammenarbeit der pädagogischen Fachkräfte und der Verwaltungsfachkräfte - in Abstimmung mit dem Sozialministerium - und ergänzend durch die Fachberatung und die Fortbildungen des Landesjugendamtes begleitet und umgesetzt.