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Betriebserlaubnis für Erziehungsstellen

Das Erfordernis einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 1 SGB VIII für Erziehungsstellen ist durch das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.10.2017 (B 8 SO 12/16 R) nicht aufgehoben worden. Es hat bezüglich der Notwendigkeit einer Betriebserlaubnis von Erziehungsstellen dadurch keine Änderungen gegeben.

Offenbar hat das Urteil Unklarheit hervorgerufen, da das Gericht zu dem Ergebnis kam, dass eine Erziehungsstelle nicht als Einrichtung, sondern als Pflegefamilie im Sinne des § 54 Abs. 3 SGB XII einzustufen sei. Insbesondere sei es für die Annahme einer Einrichtung begriffsnotwendig, dass die Unterkunft der Rechts- und Organisationsphäre des Einrichtungsträgers zugeordnet werden kann. Dieser müsse mithin den Wohnraum selbst vorhalten. Zudem müsse sich die Gesamtverantwortung des Trägers in der täglichen Lebensführung wiederfinden. Diese Voraussetzungen seien bei Unterkünften, welche von Mitarbeiter/innen vorgehalten und dezentral geführt werden, nicht gegeben. Insofern sei eine derartige Erziehungsstelle nicht als Einrichtung zu klassifizieren.

Das Gericht hat durch dieses Urteil in der Tat einiges zur Klärung des Einrichtungsbegriffes beigetragen. Allerdings bezieht sich das Urteil auf den Einrichtungsbegriff nach § 13 Abs. 1, 2 SGB XII, mithin den Einrichtungsbegriff im sozialhilferechtlichen Bereich. Dieser Einrichtungsbegriff ist mit dem Einrichtungsbegriff im Bereich der Kinder und Jugendhilfe zwar durchaus verwandt, aber nicht identisch. Die Ähnlichkeit findet sich darin wieder, dass in beiden Fällen von einer Einrichtung ausgegangen wird, wenn

„eine Organisationsform vorliegt, die einen Bestand an personellen und sächlichen Mitteln unter der Verantwortung eines Trägers aufweist, auf eine gewisse Dauer angelegt, sowie auf einen wechselnden Personenkreis zugeschnitten ist.“

Allerdings haben die Sozialhilfe und die Kinder- und Jugendhilfe unterschiedliche Regelungsfunktionen, was wiederum zu unterschiedlichen Ausprägungen der Begrifflichkeiten besonders in Grenzfällen beiträgt. Beispielsweise wird im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zur weiteren Abgrenzung regelmäßig auch auf die etwaige noch vorhandene Einflussmöglichkeit der Eltern abgestellt. Dieser Gedanke ist Ausfluss der Elternrechte nach Art. 6 Abs. 2 GG, der Notwendigkeit der Personensorge und dem erhöhten Schutzbedürfnis von Kindern und Jugendlichen. Derartiges ist jedoch für die Abgrenzung des Einrichtungsbegriffs im Sozialhilfebereich nicht vordergründig. Auch das BSG bezieht dieses Kriterium in seinem o. g. Urteil nicht mit ein.

Auch das Gericht hat die fehlende vollständige Übereinstimmung der beiden Einrichtungsbegriffe erkannt. Zum Einrichtungsbegriff in der Kinder- und Jugendhilfe wurden daher weiterführende Literaturverweise angegeben. Das Gericht hat zudem keine Aussage darüber treffen wollen, „ob die Betriebserlaubnis“ auf der Grundlage des Einrichtungsbegriffs nach § 45 Abs. 1 SGB VIII „zu Recht erteilt wurde“. Eine Auseinandersetzung mit etwaigen Übereinstimmungen oder Differenzen der beiden Begrifflichkeiten fand somit leider nicht statt. In dem Urteil bleibt es mithin offen, ob oder welche Parallelen gezogen werden sollten.

Unberücksichtigt blieb in dem Urteil zudem die Bedeutung des § 48a Abs. 2 SGB VIII, nach dem auch sogenannte „sonstige Wohnformen“ als Einrichtungsteile „gelten“ können. Hierbei handelt es sich um den Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, einen umfassenden Schutz in der Kinder- und Jugendhilfe herzustellen. Eine vergleichbare Regelung findet sich im Bereich der Sozialhilfe nicht. Für die Anerkennung einer sonstigen Wohnform als Einrichtungsteil kommt es lediglich auf die organisatorische Verbundenheit mit einer Einrichtung an. Die Enge der Verbundenheit wird gesetzlich nicht konkretisiert. Der Gesetzessystematik entsprechend, müssen hierbei im Vergleich zum Einrichtungsbegriff reduziertere Anforderungen gelten, da sonst diese Regelung überflüssig wäre. Insofern wird es als ausreichend erachtet, dass eine organisatorische Verbindung besteht und zudem konzeptionell das „Wohnen“ mit der Betreuung zusammengeführt wurde. Diese Voraussetzungen sind bei Erziehungsstellen regelmäßig gegeben. Sie unterliegen damit allen rechtlichen Anforderungen an Einrichtungen, mithin auch dem Betriebserlaubniserfordernis. Es kann folglich dahinstehen, ob eine Erziehungsstelle im Einzelfall selbst als Einrichtung zu klassifizieren ist, oder nach § 48a Abs. 2 SGB VIII als Einrichtungsteil gilt.


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