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Ausnahmen nach § 9 Abs. 4 NKiTaG für die Beschäftigung von Personal in Kindertagesstätten

Ausnahmen für den Einsatz von Personal gemäß § 9 Abs. 4 des Gesetzes zur Neugestaltung des niedersächsischen Rechts der Tageseinrichtungen für Kinder und der Kindertagespflege (NKiTaG) werden nur auf Antrag des Trägers der Kindertagesstätte, für welche die Ausnahme erteilt werden soll, als Einzelfallentscheidung gewährt. Bei der Prüfung werden einrichtungsbezogene Sachverhalte, wie Größe, Anforderungsprofil der Einrichtung und/oder besondere Konzepte sowie einschlägige Berufserfahrung einbezogen.

Die Anträge sind unter Nutzung des auf der Internetseite des niedersächsischen Kultusministeriums (siehe Link am Ende des Artikels) zur Verfügung gestellten Antragformulars, samt Anlagen an das folgende zentrale E-Mailpostfach: kita-personalausnahmen@rlsb-h.Niedersachsen.de

oder per Post an:

Regionales Landesamt für Schule und Bildung Hannover

Dezernat Frühkindliche Bildung

Fachbereich Tageseinrichtungen und Tagespflege für Kinder

(Fachbereich II des Nds. Landesjugendamtes)

Mailänder Str. 2, 30539 Hannover

zu senden.

Für eine Beratung des antragstellenden Trägers stehen die zuständigen Kolleginnen und Kollegen des Fachdienstes zur Verfügung. Eine Auflistung der jeweiligen Ansprechpartnerin bzw. des jeweiligen Ansprechpartners kann der Übersicht "Regionale Zuständigkeit des Fachdienstes" entnommen werden.

Weitere Informationen und Formulare finden Sie unter folgendem Link: https://www.mk.niedersachsen.de/fruhkindliche_bildung/trager/personal_ausnahmen_nach_9_abs_4_nkitag/personalausnahmen-114389.html

Hinsichtlich einer berufsrechtlichen Anerkennung von ausländischen Abschlüssen wenden Sie sich bitte an das RLSB-Lüneburg Dez. Z. Bei Fragen bezüglich einer Nichtschülerprüfung wenden Sie sich bitte an das örtlich zuständige Regionale Landesamt für Schule und Bildung.

Weitere Informationen zu Ausbildungsfragen finden Sie hier.


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