Finanzielle Förderung
Leistungen an Arbeitgeber
Leistungen zur begleitenden Hilfe an Arbeitgeber Unterstützung für die Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beantragen. Als Arbeitgeber können Sie für schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Beschäftigte Hilfe und Förderung erhalten. Sie können einen Antrag stellen oder einen Termin für eine individuelle Beratung anfragen. Ihr zuständiges Integrations- oder Inklusionsamt wird durch den Onlinedienst ermittelt. Der Aufruf des gewünschten Antrages erfolgt durch Anklicken des nachfolgenden Links: Das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie nutzt dabei das Serviceportal Niedersachsen. Die Dienste werden vom Serviceportal Dataport Hamburg angeboten. Die Datenschutzerklärung zum Serviceportal Niedersachsen finden Sie hier:Datenschutzerklärung Serviceportal Niedersachsen |
- schwerbehinderte Menschen ohne gesetzliche Verpflichtung oder über die Pflichtquote hinaus eingestellt werden
- besonders betroffene schwerbehinderte Menschen eingestellt werden (§§ 154 Abs. 1, 155 SGB IX)
- schwerbehinderte Menschen nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als 12 Monaten eingestellt werden
- Arbeitsbedingungen verbessert werden oder eine sonst drohende Kündigung eines schwerbehinderten Menschen abgewendet wird
- sich der Arbeitgeber angemessen an den Gesamtkosten beteiligt.
!!!Außerdem bestehen zeitlich begrenzte Arbeitsmarktprogramme!!! Momentan können Leistungen nach dem Programm zur besseren beruflichen Integration besonders betroffener schwerbehinderter Menschen - Arbeitsmarktprogramm "Arbeit ohne Hindernisse" für neu einzustellende schwerbehinderte Mitarbeiter und Auszubildende beantragt werden.
Arbeit ohne Hindernisse - neuer Ausbildungsplatz Arbeit ohne Hindernisse neuer Arbeitsplatz Arbeit ohne Hindernisse neuer Arbeitsplatz für ältere Arbeitnehmer |
sind zur behindertengerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen möglich, wenn
- Arbeitsstätten behinderungsgerecht eingerichtet und unterhalten werden
- Teilzeitarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen eingerichtet werden
- Arbeits- oder Ausbildungsplätze mit notwendigen technischen Arbeitshilfen ausgestattet werden
- sonstige Maßnahmen zur dauerhaften behinderungsgerechten Beschäftigung schwerbehinderter Menschen veranlasst werden
sind bei außergewöhnlichen Belastungen möglich, wenn
- überdurchschnittlich hohe Aufwendungen oder Belastungen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen anfallen, z. B. besondere Aufwendungen bei der Einarbeitung und Betreuung, für eine Hilfskraft oder zur Abgeltung einer wesentlichen verminderten Arbeitsleistung. Alle anderen Hilfsmöglichkeiten, z. B. die behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes müssen zuvor ausgeschöpft werden
- es für den Arbeitgeber unzumutbar ist, die Kosten alleine zu tragen
- Angaben zum schwerbehinderten Menschen für den Leistungen beantragt werden (§ 151 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch)
- Beschreibung der Tätigkeit des schwerbehinderten Menschen und der vorhandenen Arbeitsplatzaustattung
- Kopie des Feststellungsbescheides über Art und Schwere der anerkannten Behinderung
- Kopie des gültigen Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides der Agentur für Arbeit
- Nachweis über Art und Umfang des bestehenden Arbeitsverhältnisses
Mit der Förderung eines Arbeitsplatzes aus Mitteln der Ausgleichsabgabe an den Arbeitgeber kann eine Bindungsfrist verbunden sein, die von der Höhe der Förderung abhängig ist. Während dieser Bindungsfrist ist der schwerbehinderte Mensch auf dem geförderten Arbeitsplatz zu beschäftigen.
Förderhöhe und Bindungsfrist richten sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Zur Absicherung des Zuschusses kann die Vorlage einer Bankbürgschaft notwendig sein.
Hier erhalten Sie die aktuellen Informationsschreiben für Leistungen an Arbeitgeber:
Neuschaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
Arbeit ohne Hindernisse - neuer Ausbildungsplatz
Arbeit ohne Hindernisse neuer Arbeitsplatz
Arbeit ohne Hindernisse neuer Arbeitsplatz für ältere Arbeitnehmer
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)