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Jobcoaching AP

Leistungen an schwerbehinderte Menschen


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Jobcoaching AP

JobcoachingAP

Das Integrationsamt bietet zur Sicherung von Arbeitsverhältnissen schwerbehinderter und gleichgestellter Mensch (sbM) das Jobcoaching am Arbeitsplatz (JobcoachingAP) an.

Jobcoaching AP ist ein definiertes, zeitlich befristetes Unterstützungsangebot, welches in dem Betrieb bzw. der Dienststelle des sbM stattfindet. Es wird von einer betriebsexternen Fachkraft durchgeführt, die sich in den Arbeitsalltag des sbM einbindet. In einem mehrmonatigen Prozess (ca. sechs Monate) werden lösungs- und ergebnisorientiert Lern- und Entwicklungsprozesse initiiert und gestaltet. Dabei werden alle Beteiligten (sbM, Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzte etc.) mit eingebunden.

Mögliche Anlässe

  • Wiedereinstieg nach langer Arbeitsunfähigkeit
  • Nachlassen von Arbeitsfähigkeiten
  • Veränderung in der Belastbarkeit
  • Störung der Arbeitsabläufe oder der Zusammenarbeit
  • Veränderung betrieblicher Bedingungen
  • neue Arbeitsaufgaben
  • Drohender Verlust des Arbeitsplatzes.

In Niedersachsen werden im Rahmen eines Modellprojektes Standards für das JobcoachingAP entwickelt und erprobt. Dieses Modellprojekt wird durch die Hochschule für Wissenschaft und Kunst (HAWK) in Hildesheim wissenschaftlich begleitet und evaluiert.

Antragstellung

JobcoachingAP wird im Auftrag des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie -Integrationsamt- durchgeführt. Der gesamte Prozess wird durch den örtlich zuständigen Integrationsfachdienst (IFD) begleitet.

Die Durchführung und Kostenübernahme einer JobcoachingAP-Maßnahme kann vom sbM beim Integrationsamt beantragt werden. Das Einverständnis des Arbeitgebenden wird für die Maßnahme vorausgesetzt. Der IFD bietet Unterstützung bei der Antragstellung.

Kontaktaufnahme IFD

Den örtlich zuständigen IFD finden Sie mithilfe der Postleizahlen-Suche unter folgendem Link:

https://soziales.niedersachsen.de/startseite/menschen_mit_behinderungen/schwerbehinderte_menschen_im_arbeitsleben/postleitzahlensuche_niedersachsen_integrationsamter/postleitzahlensuche-niedersachsen-228337.html




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Wir beraten Sie gern!

Bei Fragen können Sie sich an die Jobcoaching-Steuerung (JoSt) des Integrationsamtes wenden:

E-Mail:jobcoaching.ap(at)ls.niedersachsen.de

Darüber hinaus steht Ihnen die Koordinierungsstelle (KooSt) zur Verfügung:

E-Mail: koost-jobcoaching.ap(at)ls.niedersachsen.de

Niedersächsischer Jobcoach-Pool

Das Integrationsamt hält einen Pool von qualifizierten Jobcoaches vor. Unter Berücksichtigung der persönlichen und berufsspezifischen Bedarfe (z. B. Gebärdensprachkompetenz, bestimmte Branchenkenntnisse), wird von einer Koordinierungsstelle daraus ein geeigneter Jobcoach bzw. eine geeignete Jobcoachin für die Zusammenarbeit empfohlen. Der Einsatz von Gebärdendsprachdolmetscherinnen oder -dolmetschern ist möglich.

Wie werden Personen in den Jobcoach-Pool aufgenommen?

  • Das Aufnahme- bzw. Einstufungsformular muss bei der Koordinierungsstelle inklusive „Fragebogen Jobcoaching" eingereicht werden. Alle erforderlichen Nachweise entsprechend der Angaben im Formular müssen beigefügt werden.
  • Die Koordinierungsstelle (KooSt) prüft den Antrag und gibt eine Empfehlung an das Integrationsamt, welches eine Entscheidung über die Aufnahme trifft.
  • Nach erfolgter Aufnahme findet ein Kennenlerngespräch mit der KooSt statt.

In den Jobcoach-Pool werden folgende Personen (hier in drei Personengruppen beschrieben) aufgenommen:


1. Personen, die dem Qualitätsstandard voll entsprechen

Sie weisen eine abgeschlossene Jobcoaching-Weiterbildung der Inklusionsämter des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe (LWL), des Landschaftsverbands Rheinland (LVR), des Integrationsamtes des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen (LWV) oder der Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung (BAG UB) vor.
Kriterien für die anerkannten Weiterbildungen: Umfang von mindestens 160 UE und Inhalte (Theoriekonzept JobcoachingAP, Rolle und Haltung im Jobcoaching, systematische und lösungsorientierte Arbeitsweise, Fallpraxis, begleitende Intervision und/oder Supervision, Abschlussprüfung)

und

Nachgewiesen wird zudem eine vorausgehende berufliche Qualifikation aus dem therapeutischen, sozialen und/oder pädagogischen Bereich sowie/oder aus den Bereichen Handwerk, Handel, Verwaltung und Industrie mit einer Ausbilder*inneneignung.

- Hinweis -

Es wurde der Beschluss gefasst, die ehemalige Gruppe 2 des Jobcoach-Pools aufzulösen, da es sich um eine Übergangsregelung handelte. Die Jobcoaches, die aufgrund der Gruppe 2 bereits in den Pool aufgenommen wurden, erhalten Bestandschutz und bleiben Teil des Pools. Anträge zur Aufnahme in die Gruppe 2, die bis zum Stichtag 01.06.2024 eingegangen sind, wurden noch abschließend bearbeitet.

3. Personen, die bis 2025 eine abgeschlossene JobcoachingAP-Weiterbildung nachweisen können.

a. Die sich in einer entsprechenden Weiterbildung (1a) befinden oder diese im nächsten Weiterbildungsjahrgang beginnen werden und dies nachweisen können

und

b. über den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung (2c) verfügen

und

c. eine berufliche Vorqualifikation (1b) nachweisen können.


Weiterführende Links

Definitionen:

https://www.bag-ub.de/

https://www.rehadat.de/

Forschungsprojekte der HAWK:

https://www.hawk.de/de/forschung/forschungsprojekte/jobcoaching-ap-fuer-niedersachsen-machbarkeitsstudie

https://www.hawk.de/de/forschung/forschungsprojekte/jobcoaching-fuer-niedersachen-ergebnis-und-nachhaltigkeit

Informationen für Jobcoaches:

https://jonima.hawk.de/de/infos-fuer-jobcoaches


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Jobcoaching AP

Zum Thema weitere Informationen durch die

Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH)

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