Niedersachsen klar Logo

4.2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

» zurück zur Übersicht

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben betreffen die Beschäftigungssituation der leistungsberechtigten Person im Arbeitsleben.

Eine Beschäftigung gegen ein Entgelt stärkt das Selbstbewusstsein, die persönlichen Fähigkeiten und die Unabhängigkeit und eröffnet die Möglichkeit, einen Beitrag zum gesellschaftlichen Leben zu leisten.

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können unterschiedlich ausgestaltet sein.


4.2.1 Teilhabe am allgemeinen Arbeitsmarkt

Für Menschen mit Behinderungen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten, kann ein Budget für Arbeit oder ein Budget für Ausbildung als Geldleistung gewährt werden. Das Budget kann unterschiedlich ausgestaltet sein: Zum einen kann ein Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber gezahlt werden, falls die beschäftigte Person aufgrund ihrer Behinderung weniger Leistung erbringt. Zum anderen können Kosten für behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf übernommen werden, wie zum Beispiel zusätzliche Anleitung oder Begleitung der Arbeit.

Weitere Informationen zur Förderung von Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt finden Sie auf der Seite des Integrationsamts.

Die Unterstützung bei der Erlernung eines Ausbildungsberufs ist eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und in § 61a SGB IX ausgeführt. Zuständig für diese Leistungen ist in erster Linie die Bundesagentur für Arbeit.


4.2.2 Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

In einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) werden Menschen mit Behinderungen beschäftigt, die aufgrund der Behinderung dauerhaft oder zeitweise nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden können. Neben einer Beschäftigung gegen Entgelt bieten WfbM Angebote zur Ausbildung und Weiterentwicklung persönlicher und beruflicher Fähigkeiten an.

WfbM gibt es in verschiedenen Bereichen, zum Beispiel Montage, Druckerei, Tischlerei. Die Menschen mit Behinderungen sollen eine Beschäftigung in einem Bereich wählen, der ihnen zusagt. Voraussetzung für die Beschäftigung in einer WfbM ist, dass die Arbeitsleistung wirtschaftlich verwertbar ist.

WfbM gliedern sich in drei Bereiche: das Eingangsverfahren, den Berufsbildungsbereich und den Arbeitsbereich.

Im Eingangsverfahren wird festgestellt, ob die WfbM ein geeignetes Angebot für die leistungsberechtigte Person darstellt und in welchen Werkstattbereichen sie tätig werden könnte. Das Eingangsverfahren dauert in der Regel drei Monate.

Hat das Eingangsverfahren ergeben, dass die leistungsberechtigte Person in der WfbM bleibt, geht die leistungsberechtigte Person in den Berufsbildungsbereich über. Im Berufsbildungsbereich werden fachliche Kenntnisse vermittelt und persönliche Fähigkeiten soweit ausgebaut, dass die Person in der WfbM wirtschaftlich verwertbare Arbeit leisten kann. Die leistungsberechtigte Person bleibt bis zwei Jahre im Berufsbildungsbereich.

Für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich sind nicht die Träger der Eingliederungshilfe zuständig, sondern die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung.

Im Arbeitsbereich steht die wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistung im Vordergrund. Die im Berufsbildungsbereich erworbenen Fähigkeiten werden angewandt, vertieft und ausgeweitet. Hierfür sind in den meisten Fällen die Träger der Eingliederungshilfe zuständig

4.2.3 Andere Leistungserbringer

Neben den Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) gibt es die sogenannten „anderen Leistungserbringer“. Sie bieten ein ähnliches Arbeitsangebot wie die WfbM und werden den WfbM gleichgestellt. Für „andere Leistungserbringer“ gelten jedoch geringere rechtliche Anforderungen. So gibt es beispielsweise anders als bei den WfbM keine Mindestanzahl an Arbeitsplätzen. Auch die Anforderungen an das Leistungsangebot sind geringer. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen eine Alternative zur Arbeit in einer WfbM zu bieten.


» zurück zur Übersicht

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln