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Rentenversicherungsbeiträge behinderter Menschen (in WfbM)

Behinderung - was ist das?

Von Behinderung spricht man, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit eingeschränkt sind und diese Einschränkungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht nur vorübergehend beeinträchtigen. Von einer drohenden Behinderung spricht man, wenn eine derartige Beeinträchtigung noch nicht vorliegt, sie aber zu erwarten ist.

Dabei ist es unerheblich, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht oder ob sie angeboren ist. Es kommt allein auf die Tatsache der Behinderung an.

Ob eine Behinderung vorliegt, kann nur individuell und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.

Wer erhält Leistungen zur Teilhabe?

Wer körperlich, geistig oder seelisch behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat ein Recht auf die notwendige Hilfe. Die Betroffenen erhalten die notwendigen Leistungen, um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Dazu gehören auch die Hilfen, die behinderten Menschen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben sichern.

Die besonderen sozialrechtlichen Regelungen zugunsten behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen werden durch das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - festgelegt. Nach seinem § 1 erhalten behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern sowie Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.

Rentenversicherungsbeiträge behinderter Menschen (in WfbM)

Behinderte Menschen, die im Arbeitsbereich von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) oder im Arbeitsbereich von anerkannten Blindenwerkstätten tätig sind oder vom Arbeitsbereich dieser sozialen Einrichtungen in einen Inklusionsbetrieb (§ 215 SGB IX) wechseln, unterliegen unter anderem auch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie erhalten zu ihren Rentenversicherungsbeiträgen einen Zuschuss des Bundes, damit sie – ungeachtet ihrer realen Arbeitsleistung – eine eigenständige Altersversorgung erreichen können, die sie von Sozialhilfeleistungen zum Lebensunterhalt weitgehend unabhängig macht.

Die Rentenversicherungsbeiträge werden nach einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 80% der Bezugsgröße berechnet. Das Erstattungsverfahren hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem fiktiven und dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt wird in Niedersachsen im Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Team 3SL2, Domhof 1, 31134 Hildesheim, abgewickelt.

Frau im Rollstuhl sucht in einer Bibliothek nach einem Buch Bildrechte: © fran - Fotolia.com

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