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Förderung von Maßnahmen für behinderte Menschen

Behinderung - was ist das?

Von Behinderung spricht man, wenn körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit eingeschränkt sind und diese Einschränkungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht nur vorübergehend beeinträchtigen. Von einer drohenden Behinderung spricht man, wenn eine derartige Beeinträchtigung noch nicht vorliegt, sie aber zu erwarten ist.

Dabei ist es unerheblich, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht oder ob sie angeboren ist. Es kommt allein auf die Tatsache der Behinderung an.

Ob eine Behinderung vorliegt, kann nur individuell und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.

Wer erhält Leistungen zur Teilhabe?

Wer körperlich, geistig oder seelisch behindert ist oder wem eine solche Behinderung droht, hat ein Recht auf die notwendige Hilfe. Die Betroffenen erhalten die notwendigen Leistungen, um die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Dazu gehören auch die Hilfen, die behinderten Menschen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben sichern.

Die besonderen sozialrechtlichen Regelungen zugunsten behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen sind mit Wirkung ab 1. Juli 2001 durch das Neunte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - kodifiziert und fortentwickelt worden. Nach seinem § 1 erhalten behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern sowie Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.

Förderung

Über die gesetzlichen Leistungen hinaus fördert das Land Niedersachsen auch verschiedene Maßnahmen für behinderte Menschen. Bei der Gewährung von Zuwendungen ist regelmäßig zu beachten, dass vom Antragsteller zunächst die gesetzlichen Leistungen vollständig ausgeschöpft sein müssen, bevor eine Förderung in Betracht kommt. Nach § 44 i.V.m. § 23 der niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) darf eine Zuwendung nur dann gewährt werden, wenn das Land Niedersachsen ein erhebliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme hat. Von einem erheblichen Landesinteresse kann nicht ausgegangen werden, wenn das Vorhaben nur wünschenswert oder nützlich erscheint oder sich wesentlich auf örtliche Bedeutung beschränkt. Von einem besonderen Landesinteresse wird vielmehr dann ausgegangen, wenn Umstände vorliegen, welche die Förderung eines konkreten Vorhabens, gemessen an der staatlichen Aufgabenstellung und Zielsetzung besonders vorteilhaft erscheinen lassen, verbunden mit der Erwartung eines möglichst großen Effekts bei möglichst geringem Mitteleinsatz. Ein erhebliches Landesinteresse fehlt in jedem Fall immer dann, wenn dem Antragsteller zugemutet werden kann, die Maßnahme mit eigenen Mitteln oder mit zu erlangenden Drittmitteln durchzuführen oder wenn das Vorhaben vorrangig im Eigeninteresse des Antragstellers liegt. Eine Förderung ist nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich.

Gegenstand der Förderung nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die allgemeine Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben und für außergewöhnliche Maßnahmen im sozialen Bereich können -unter den genannten Voraussetzungen (Ausschöpfung gesetzlicher und anderer Leistungungsmöglichkeiten, erhebliches Landesinteresse, verfügbare Haushaltsmittel)- Baumaßnahmen für Sonderkindergärten, Tagesbildungsstätten, Werkstätten, Wohnheime, stationäre und teilstationäre Sprachheileinrichtungen, stationäre und teilstationäre Eingliederungs- und Pflegeeinrichtungen, kulturelle und sportliche Veranstaltungen mit behinderten Menschen, Maßnahmen zur Vorbereitung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt sowie Maßnahmen der Beratung und Kommunikation für Gehörlose und Blinde sein.

Für Niedersachsen sind die Anträge auf Landeszuwendung beim Niedersächsischem Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Osnabrück, Team 3SL1, Iburger Str. 30, 49082 Osnabrück, einzureichen.

Rentenversicherungsbeiträge behinderter Menschen (in WfbM)

Behinderte Menschen, die in anerkannten WfbM oder in anerkannten Blindenwerkstätten tätig sind, unterliegen unter anderem auch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie erhalten zu ihren Rentenversicherungsbeiträgen einen Zuschuss des Bundes, damit sie – ungeachtet ihrer realen Arbeitsleistung – eine eigenständige Altersversorgung erreichen können, die sie von Sozialhilfeleistungen zum Lebensunterhalt weitgehend unabhängig macht.

Die Rentenversicherungsbeiträge werden nach einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 80% der Bezugsgröße berechnet. Das Erstattungsverfahren hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem fiktiven und dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt wird in Niedersachsen im Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Team 3SL2, Domhof 1, 31134 Hildesheim, abgewickelt.

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