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Anerkennungsverfahren von ausländischen Gesundheitsfachberufen


Sie haben im Ausland eine Ausbildung oder ein Studium in einem Gesundheitsfachberuf erfolgreich absolviert und möchten nun in diesem Beruf in Niedersachsen arbeiten? Dann können Sie Ihre Berufsqualifikation bei uns anerkennen lassen und die entsprechende Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in dem jeweiligen Gesundheitsfachberuf bei uns beantragen.

Beachten Sie bitte, dass Sie in Deutschland ohne die entsprechende Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nicht in dem Gesundheitsfachberuf arbeiten dürfen!

Unsere Behörde ist für die folgenden Berufe zuständig (abschließende Aufzählung):

  • Altenpfleger/in oder Altenpflegefachperson
  • Anästhesietechnische/r Assistent/in
  • Diätassistent/in
  • Ergotherapeut/in
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegefachperson
  • Hebamme
  • Logopädin/Logopäde
  • Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in
  • Medizinische/r Technologin/Technologe für Laboratoriumsanalytik
  • Medizinische/r Technologin/Technologe für Radiologie
  • Medizinische/r Technologin/Technologe für Funktionsdiagnostik
  • Operationstechnische/r Assistent/in
  • Orthoptist/in
  • Pflegefachfrau, Pflegefachmann oder Pflegefachperson
  • Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in
  • Physiotherapeut/in
  • Podologin/Podologe

Außerdem sind wir für die folgenden Weiterbildungen zuständig (abschließende Aufzählung):

  • Fachkraft Frühe Hilfen – Familienhebamme
  • Fachkraft Frühe Hilfen – Familiengesundheitspflege
  • Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention in der Pflege
  • Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege
  • Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege
  • Fachkraft für onkologische Pflege
  • Fachkraft für operative und endoskopische Pflege
  • Fachkraft für pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege
  • Fachkraft für psychiatrische Pflege
  • Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung

Für die Anerkennung einer der oben genannten Weiterbildungen ist zunächst die Anerkennung des Grundberufs erforderlich.

Die Pflegeassistenz oder Pflegehilfe unterliegt in Niedersachsen keinem Erlaubnisvorbehalt. Eine Zuständigkeit unserer Behörde ist daher in diesen Fällen nicht gegeben.

Den Antragsvordruck und das Hinweisblatt finden Sie auf dieser Seite unter „Formulare“. Bitte lesen Sie sich das Hinweisblatt sorgfältig durch.

Auf dem Hinweisblatt sind Informationen zum gesamten Anerkennungsverfahren bis hin zur Erlaubniserteilung enthalten, insbesondere auch zu

  • Erforderliche Unterlagen
  • Anpassungsmaßnahmen
  • Verzichtserklärung im Bereich der Pflege
  • Verfahrenskosten
  • Anforderungen an Sprachkenntnisse

Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn alle notwendigen Unterlagen vollständig in der entsprechenden Form vorliegen. Das Nachfordern von Unterlagen verlängert das Verfahren erheblich.

Eingereichte Unterlagen werden nicht zurückgesandt.

Sollten sich im Laufe des Verfahrens Zuständigkeiten ändern, kann die neue zuständige Behörde bei uns Akteneinsicht beantragen.


Wir empfehlen Ihnen, sich vor Antragstellung auch von anderen Stellen umfassend beraten zu lassen. Sie können folgende Beratungsangebote nutzen und sollten dort auch nach Finanzierungsmöglichkeiten fragen, da wir keine finanzielle Unterstützung gewähren können:


Postalisch erreichen Sie uns unter folgender Anschrift:

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Team 4SL3

Auf der Hude 2

21339 Lüneburg

Sofern bekannt, geben Sie bitte immer unser vollständiges Aktenzeichen an!

Ansonsten erreichen Sie uns auch wie folgt:

Telefon: 04131 15 – 0

Telefonische Sprechzeiten:

Mo – Fr 10:00 – 11:00 Uhr

Di + Do 14:00 – 15:00 Uhr (außer an Tagen vor Feiertagen)

E-Mail: 4SL3@ls.niedersachsen.de


Mit Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung zum 25.05.2018 hat das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie seine Datenschutzerklärung erneuert.









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