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Anerkennungsverfahren von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen


Anerkennungsverfahren von im Ausland abgeschlossenen Ausbildungen

Wichtige Hinweise zum Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit von Gesundheitsfachberufen und Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung

Wir empfehlen Ihnen, sich vor Antragstellung auch von anderen Stellen umfassend beraten zu lassen, insbesondere zu Fragen der finanziellen Unterstützung. Unsere Behörde kann leider keine finanzielle Unterstützung gewähren. Nutzen Sie z. B. folgende Beratungsangebote und fragen Sie dort ggf. auch nach Finanzierungsmöglichkeiten:

Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben oder – wenn dies nicht zutrifft – Sie die konkrete Absicht haben, in Niedersachsen einen entsprechenden Beruf ausüben zu wollen, ist das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (LS) am Standort Lüneburg für Anerkennungsverfahren für folgende reglementierte Berufe / reglementierte Weiterbildungen zuständig (abschließende Aufzählung):

  • Altenpfleger/-in
  • Anästhesietechnische/r Assistent/in
  • Diätassistent/in
  • Ergotherapeut/-in
  • Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege
  • Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung
  • Fachkraft Frühe Hilfen - Familienhebamme oder Fachkraft Frühe Hilfen – Familienengesundheitspflege
  • Fachkraft für Intensiv- und Anästhesiepflege
  • Fachkraft für onkologische Pflege
  • Fachkraft für psychiatrische Pflege
  • Fachkraft für operative und endoskopische Pflege
  • Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention in der Pflege
  • Fachkraft für pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/-in
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
  • Hebamme
  • Logopädin/Logopäde
  • Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in
  • Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in
  • Medizinisch-technische/r Radiologieassistent/in
  • Medizinisch-technische/r Assistent/in in der Funktionsdiagnostik
  • Operationstechnische/r Assistent/in
  • Orthoptist/in
  • Pflegefachfrau/Pflegefachmann
  • Pharmazeutisch-technische/r Assistent/-in
  • Physiotherapeut/in
  • Podologin/Podologe

Die Pflegeassistenz oder Pflegehilfe unterliegt in Niedersachsen keinem Erlaubnisvorbehalt. Eine Zuständigkeit des Nds. Landesamtes für Soziales Jugend und Familie (LS) ist daher in diesen Fällen nicht gegeben.

Bitte lesen Sie vor Antragstellung alle Informationen sorgfältig durch. Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn alle notwendigen Unterlagen in der entsprechenden Form vorliegen. Reichen Sie aus diesem Grund nur Anträge mit möglichst vollständigen Unterlagen in der entsprechenden Form ein. Das Nachfordern von Unterlagen verlängert das Verfahren erheblich. Sollten Sie dennoch Unterlagen nachreichen, so machen Sie dies bitte nur, wenn wir Sie dazu ausdrücklich aufgefordert haben und geben Sie unbedingt immer unser vollständiges Geschäftszeichen an.

Bezüglich des zu verwendenden Antragsvordrucks, vorzulegender Unterlagen, der Form der vorzulegenden Unterlagen sowie den Erfordernissen bei Übersetzungen, ggf. notwendiger Ausgleichsmaßnahmen, Verfahrenskosten und den vor einer Erlaubniserteilung nachzuweisenden Sprachkenntnissen beachten Sie bitte unsere nebenstehenden Informationsblätter.

Gilt nur für den Bereich der Pflege: Sofern eine Antragstellerin oder ein Antragsteller die Berufsqualifikation außerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben hat, ist in Niedersachsen seit März 2022 eine Verzichtserklärung auf einen Ausbildungsvergleich (Unterlagenprüfung) möglich. Bitte beachten Sie hierzu unbedingt unsere gesonderten Hinweise im nebenstehenden Vordruck.

Auch im Rahmen beschleunigter Verfahren nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz erfolgen durch das LS keine gesonderten Eingangsbestätigungen.

Persönliche Vorsprache ist in der Regel nicht erforderlich und kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Die Pförtnerin / der Pförtner am Eingang kann Ihnen ohne erfolgte Terminabsprache den Einlass verweigern. Wenn Sie den Weg zu uns auf sich nehmen möchten, wollen wir vorbereitet sein, damit wir Ihre Fragen zufriedenstellend beantworten können. Aus diesem Grund bitten wir von unangekündigtem Besuch abzusehen.

Wir können sehr gut nachvollziehen, dass Sie eine zeitnahe Bearbeitung Ihres Anliegens wünschen. Auch wir haben den Anspruch, Anfragen individuell zu prüfen und schnellstmöglich zu beantworten. Fragen zur Bearbeitungsdauer können von uns generell nicht beantwortet werden. Wir sind immer um eine schnellstmögliche Bearbeitung bemüht.

Eingereichte Unterlagen in Form einfacher oder beglaubigter Kopien werden i. d. R. nicht zurückgesandt und - soweit wir schon eine Entscheidung getroffen haben - auch nicht anderen Stellen überlassen. Sollten sich im Laufe des Verfahrens Zuständigkeiten ändern, kann die neu zuständige Behörde bei uns Akteneinsicht beantragen.

Wir bitten um Verständnis für diese Vorgehensweisen. Dadurch sollte es möglich sein, zu Ihrem Vorteil mehr Zeit für die eigentliche Sachbearbeitung zu haben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren erreichen Sie uns wie folgt:

Telefon: 04131 – 15 – 0

E-Mail: 4SL3@ls.niedersachsen.de


Telefonische Sprechzeiten:

Mo bis Fr. 10 – 11 Uhr und

Di und Do 14 – 15 Uhr (außer an Tagen vor niedersächsischen Feiertagen)


Bitte schicken Sie den vollständigen Antrag postalisch an folgende Anschrift:

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Außenstelle Lüneburg
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg

Sofern bekannt, geben Sie bitte immer unser vollständiges Geschäftszeichen an.

Per E-Mail erreichen Sie uns unter der Adresse 4SL3@ls.niedersachsen.de

Mit Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung zum 25.05.2018 hat das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie seine Datenschutzerklärung erneuert.









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