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Übergangslösungen

Es ist zu beachten, dass sich Regelungen zu Unterbringungs- und Betreuungsstandards im Bundesrecht grundsätzlich auf die Kinder- und Jugendhilfe insgesamt und nicht nur die Betreuung, Versorgung und Unterbringung von UMA beziehen. Auslegungen dieser Regelungen müssen daher immer die gesamte Kinder- und Jugendhilfe in den Blick nehmen.

Den zunehmenden Herausforderungen im Rahmen der Unterbringung und Betreuung männlicher[1] unbegleiteter minderjähriger Ausländer (UMA) hat das Landesjugendamt bereits in der Vergangenheit durch die Genehmigung befristeter Übergangslösungen Rechnung getragen. Die seit 2016 weiterentwickelten Übergangslösungen orientieren sich an den rechtlichen und fachlichen Vorgaben, die für die auf gewisse Dauer angelegten Einrichtungen zur Unterbringung junger Menschen aufgestellt sind. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Bedarfslagen der UMA zum Teil nicht der in der Kinder- und Jugendhilfe gewachsenen Hilfestruktur entsprechen.

Die Maßnahmen zur Bewältigung der aktuellen Herausforderungen stellen zeitlich befristete Übergangslösungen dar.

Vordringliches Ziel muss es sein, auch für alle unbegleiteten minderjährigen Ausländer so schnell wie möglich Unterbringungsmöglichkeiten nach den üblichen Jugendhilfestandards zu schaffen.

Sondererlasse für UMA-Einrichtungen

1.1. Übergangslösungen mit Anpassungen der Mindestanforderungen (18.10.2022) nebst Anlage


1.2. mit Erweiterung der Fachkraftliste (27.02.2023) und


1.3. weiterer Fachkraftquotenabsenkung auf 50% (12.10.2023)



[1] Für weibliche UMA gelten die regulären Jugendhilfestandards.

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