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Allgemeinverfügung für Ausnahmen nach dem Kindertagesstättengesetz für ukrainische Fachkräfte

Für ukrainische Fachkräfte mit einem für die frühkindliche Bildung einschlägigen Abschluss ist über die Allgemeinverfügung für Ausnahmen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Niedersächsisches Gesetz über Kindertagesstätten und Kindertagespflege (NKiTaG) i. V. m. § 31 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch — Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) geregelt, dass geflüchtete Fachkräfte kurzfristig und bis zur berufsrechtlichen Anerkennung ihres Abschlusses in Deutschland auch im Regeldienst der Kindertagesbetreuung beschäftigt werden können.


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