Gesundheitliche Merkmale zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen
Merkzeichen H
Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd, d. h. über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten, bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den oben genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft; auch notwendige körperliche Bewegung und geistige Erholung rechnen dazu. Einen erheblichen Umfang erreicht die Hilfe erst dann, wenn sie dauernd für eine Reihe von Verrichtungen zu leisten oder bereitzustellen ist, die im Ablauf des täglichen Lebens häufig und regelmäßig wiederkehren.
Erforderliche Hilfen nur bei einzelnen Verrichtungen, selbst wenn diese lebensnotwendig sind und wiederholt vorgenommen werden oder bereit gestellt werden müssen, begründen jedoch keine Hilflosigkeit (z.B. Hilfe beim Anziehen einzelner Kleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, gelegentliche Hilfe im Straßenverkehr). Eine ärztlich angeordnete Heilmaßnahme, wie allgemeine Schonung oder eine Liegekur, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme von Hilflosigkeit. Auch müssen Verrichtungen, die mit der Pflege des behinderten Menschen nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. Haushaltsarbeiten), außer Betracht bleiben.
Bei Kindern und Jugendlichen ist bei der Beurteilung, ob Hilflosigkeit im obigen Sinne vorliegt, stets nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der wegen der Behinderung den Umfang der Hilfsbedürftigkeit eines nicht behinderten gleichaltrigen Kindes oder Jugendlichen überschreitet.
zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen