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Feststellungsverfahren & Grad der Behinderung

Allgemeine Hinweise


Ist eine Feststellung über eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden, so ist, weil dies zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung gilt, eine Feststellung nach § 152 Abs. 1 Neuntes Buch - Sozialgesetzbuch (SGB IX) nicht zu treffen, es sei denn, dass ein Interesse an einer anderweitigen Feststellung nach § 152 Abs. 1 SGB IX glaubhaft gemacht wird (§ 152 Abs. 2 SGB IX).

Für die Beurteilung des Grades der Behinderung (GdB) sind § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und die Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV -maßgebend. Der GdB richtet sich nach dem Ausmaß der Funktionsausfälle. Gesundheitsstörungen, die keinen Funktionsausfall verursachen, können sich nicht auf den GdB und/oder ein Merkzeichen auswirken.

Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist der GdB nach deren Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen (§ 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX). Eine Addition der GdB-Werte für die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen ist nicht zulässig.
In der Regel führen zusätzliche leichte Funktionsbeeinträchtigungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei dem Gesamt-GdB berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Funktionsbeeinträchtigungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Gesamtfunktionsbeeinträchtigung (Gesamt-GdB) zu schließen.

Vorübergehende Funktionsbeeinträchtigungen / Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.

Aus dem GdB kann nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Die Beurteilung des GdB erfolgt grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf.

Im Verfahren nach dem Neunten Buch - Sozialgesetzbuch können nur die Funktionsbeeinträchtigungen berücksichtigt werden, die zur Zeit der Antragstellung vorliegen. Die in der Vergangenheit behandelten Leiden sind im Feststellungsverfahren nur zu berücksichtigten, wenn sie einen GdB bedingen.

Nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist eine Neufeststellung vorzunehmen, wenn in den gesundheitlichen Verhältnissen, die der letzten Feststellung zugrunde gelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn

  • sich der GdB durch Verschlimmerung oder Besserung um we- nigstens 10 nach oben oder unten ändert oder

  • gemäß § 152 Abs. 4 SGB IX festzustellende gesundheitliche Merkmale, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind, nachträglich eintreten oder wegfallen.

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