Niedersachsen klar Logo

4.5 Leistungen zur Sozialen Teilhabe

» zurück zur Übersicht

Leistungen zur Sozialen Teilhabe sollen der leistungsberechtigten Person ermöglichen, ausgerichtet nach den eigenen Bedürfnissen und Wünschen zu wohnen und sich am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen.

§ 113 Absatz 2 SGB IX nennt Beispiele für Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Das Wort „insbesondere“ bedeutet, dass die aufgelisteten Leistungen nicht abschließend sind.

Genannt werden unter anderem Assistenzleistungen, Leistungen zur Mobilität und Leistungen für Wohnraum.


4.5.1 Assistenzleistungen

Assistenzleistungen sollen den leistungsberechtigten Personen eine selbstbestimmte Gestaltung ihres Alltags ermöglichen. Die leistungsberechtigte Person erhält dazu Unterstützung von einer Assistenzperson. § 78 Absatz 1 Satz 2 SGB IX nennt Beispiele für Assistenzleistungen. Das Wort „insbesondere“ bedeutet, dass die aufgelisteten Leistungen nicht abschließend sind. Genannt werden unter anderem Hilfen in den Bereichen der Haushaltsführung, zwischenmenschlicher Beziehungen und der Freizeit. Im Rahmen des Bedarfsermittlungsverfahrens wird bestimmt, für welche Tätigkeiten eine Assistenz bewilligt wird. Von der Art der Assistenz ist abhängig, ob die Assistenzperson über eine fachliche Ausbildung verfügen muss.


4.5.2 Leistungen zur Mobilität

Die Leistungen der Sozialen Teilhabe der Eingliederungshilfe umfassen auch Leistungen zur Mobilität, das heißt Leistungen zur freien Fortbewegung. Grundsätzlich besteht ein Leistungsanspruch nur, wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel muss aus der Behinderung resultieren. Andere Gründe, wie etwa eine schlechte Infrastruktur, können nicht als Begründung für den Leistungsbedarf herangezogen werden.

Unterschieden wird zwischen Leistungen zur Beförderung durch Dritte und Leistungen für ein Kraftfahrzeug (Kfz). Die Leistungen zur Beförderung durch Dritte werden in der Regel durch einen Beförderungsdienst erbracht. Um die Spontanität der leistungsberechtigten Person zu erhöhen, kann auch ein pauschaler Geldbetrag für Fahrten festgesetzt werden.

Leistungen für ein Kfz, wie beispielsweise die Anschaffung oder der Umbau, werden nur in besonderen Fällen übernommen. Es ist insbesondere erforderlich, dass eine Beförderung durch einen Beförderungsdienst unzumutbar oder unwirtschaftlich ist. Zudem muss die leistungsberechtigte Person ständig auf das Kfz angewiesen sein. Eine gelegentliche Nutzungsabsicht reicht nicht aus.


4.5.3 Leistungen im Bereich Wohnen

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat eine Vielzahl an Änderungen für Menschen mit Behinderungen mit sich gebracht. Diese betreffen insbesondere den Bereich Wohnen. Zum einen hat sich die Zuständigkeit der Träger der Eingliederungshilfe geändert. Zum anderen wurde die begriffliche Unterscheidung von ambulanten, teilstationären und stationären Wohnformen aufgehoben. Im Folgenden werden die Änderungen ausgeführt.


Zuständigkeit für Leistungen im Bereich Wohnen

Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die Trennung von Leistungen zum Lebensunterhalt und den behinderungsbedingten Fachleistungen eingeführt. Die Leistungen zum Lebensunterhalt werden auch existenzsichernde Leistungen genannt. Zu den Leistungen zum Lebensunterhalt gehören zum Beispiel Kosten für eine Wohnung, Kleidung und Lebensmittel. Diese Leistungen sind überlebensnotwendig und werden von Menschen mit oder ohne Behinderung gleichermaßen benötigt. Für Leistungen zum Lebensunterhalt sind die Träger der Sozialhilfe zuständig. In Niedersachsen sind das die Kommunen, das heißt die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Region Hannover. Fachleistungen hingegen werden aufgrund der Behinderung benötigt. Für Fachleistungen sind die Träger der Eingliederungshilfe zuständig.

Die Leistungen zum Lebensunterhalt und die Fachleistungen sind somit getrennt und bei unterschiedlichen Trägern zu beantragen. Die Trennung zwischen den Leistungen zum Lebensunterhalt und den Fachleistungen wurde eingeführt, um die Selbstbestimmung der leistungsberechtigten Personen zu stärken. So können diese selbst entscheiden, wie sie das Geld zum Lebensunterhalt aufteilen.

Wohnformen

Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde die begriffliche Unterscheidung von ambulanten, teilstationären und stationären Wohnformen aufgehoben. Im Fokus soll nicht die von einer Person gewählte Wohnform stehen, sondern die Person selbst. Vollständig entfallen ist die Unterscheidung jedoch nicht: Die Bezeichnung „stationäres Wohnen“ wurde durch die Bezeichnung „besondere Wohnformen“ ersetzt.


» zurück zur Übersicht

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln