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Schulgeldfreiheit in den Gesundheitsfachberufen

Förderung der Ausbildung in der Ergotherapie, Physiotherapie, Logopädie, Podologie und Atem-, Sprech- und Stimmlehre


Das Land Niedersachsen unterstützt die Ausbildung in der Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Atem-, Sprech- und Stimmlehre mit der Förderung von Berufsfachschulen in freier Trägerschaft, die ihren Sitz in Niedersachsen haben. Gefördert werden alle Ausbildungsgänge, die ab 01.01.2019 begonnen haben.

Am 01.01.2020 trat dann das Haushaltsbegleitgesetz 2020 in Kraft. Der damit neu in das Niedersächsische Gesundheitsfachberufegesetz (NGesFBG) eingefügte § 8 eröffnet den Schulen in freier Trägerschaft mit Sitz in Niedersachsen einen gesetzlichen Anspruch auf Förderung. Berücksichtigt werden Schülerinnen und Schüler, die ab dem 1. Januar 2020 eine Ausbildung in der Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie, Logopädie oder Atem-, Sprech- und Stimmlehre begonnen haben. Förderungen für das Jahr 2019 konnten bis zum 30. Juni 2020 rückwirkend beantragt werden. Die Förderung kann nicht gewährt werden, wenn der freie Träger von der Schülerin oder dem Schüler aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung ein Schulgeld verlangt oder für die er von einer öffentlichen Stelle ein Schulgeld erhält.

Das für Soziales zuständige Ministerium bestimmt durch die Niedersächsische Verordnung zur Förderung von Schulen in freier Trägerschaft für Gesundheitsfach-berufe sowie für Atem-, Sprech- und Stimmlehrerinnen und Atem-, Sprech- und Stimmlehrer (NGesFBFöVO) vom 14.01.2020 das Antrags- und das Abrechnungsverfahren sowie das Nähere über die Höhe der Förderung. Diese Verordnung wurde am 28.01.2020 im Nds. GVBl. Nr. 1/2020 veröffentlicht und trat mit Wirkung vom 01.01.2020 in Kraft.

Gemäß § 1 dieser Verordnung wird die Förderung je Schülerin und Schüler je Ausbildungsmonat gewährt. Für das Schuljahr 2019/2020 wird dabei die Höhe des Schulgeldes zu Grunde gelegt, welches nach dem am 31.12.2017 maßgeblichen Tarif erhoben worden wäre.

Ab dem Schuljahr 2020/2021 erfolgt dann eine Erhöhung. Zunächst erhöht sich der Förderbetrag für das Schuljahr 2020/2021 um die Steigerung der Verbraucherpreisindizes 2018 und 2019. Ab dem Schuljahr 2021/2022 erfolgte dann jedes Jahr eine weitere Erhöhung um die Steigerung des Verbraucherpreisindexes des Jahres vor Beginn des Ausbildungsjahres.

Gefördert werden nur tatsächlich bestehende Ausbildungsverhältnisse. Ein Nachweis erfolgt durch Vorlage der Schulverträge der Schülerinnen und Schüler. Sofern die Schulverträge hier bereits vorliegen, kann auf eine erneute Vorlage verzichtet werden.

Zusätzlich zum Schulgeld können ausbildungsbezogene Verwaltungsausgaben der Schule – Anmelde- und Prüfungsgebühren – gefördert werden. Dabei können Anmeldegebühren nur im Jahr der Aufnahme in die Schule und die Prüfungsgebühren nur für tatsächlich abgelegte Prüfungen berücksichtigt werden. Grundlage ist der am 31.12.2017 dafür maßgebliche Tarif, der sich entsprechend der Regelungen für das Schulgeld erhöht.

Kosten für tatsächlich angefallene Kopien und Verbrauchmaterialien sowie für freiwillige Leistungsangebote wie Klassenfahrten, Exkursionen, Schüleraustausch und Sportangebote, dürfen von den Schülerinnen und Schülern durch die Schule erhoben werden, da eine Förderung dieser Kosten nicht möglich ist.

Gemäß § 2 der Verordnung ist der Antrag für das gesamte Ausbildungsjahr zu stellen und muss spätestens zwei Monate nach Beginn des Ausbildungsjahres beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie – Außenstelle Lüneburg – Team 4SL3 eingegangen sein. Sobald Sie den Förderbescheid erhalten, wird nach Ablauf des jeweiligen Ausbildungsmonats der monatliche Abschlag in Höhe der zu erwartenden Förderung gewährt. Der tatsächliche Förderbetrag wird nach Ablauf des Ausbildungsjahres festgestellt. Mögliche Über- oder Unterzahlungen werden dann rückwirkend ausgeglichen.

Was ist zu tun, um die Förderung zu erhalten?

Zur Beantragung der Förderung ist der Antragsvordruck aus der rechten Infospalte zu verwenden.

Im ersten Ausbildungsjahr oder bei Neuzugängen sind die vollständigen Kopien der Schulverträge von den beantragten Schülerinnen und Schülern einmalig beizufügen. Diese dienen als Nachweis dafür, dass der Schulträger kein Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung verlangt. Daher ist bei den Schulverträgen unbedingt zu beachten, dass die gleichzeitige Erhebung von Schulgeld von den Schülerinnen und Schülern eine Förderung ausschließt – es dürfen also weder Schulgeld (und ggf. ausbildungsbezogene Verwaltungsausgaben) in den Schulverträgen von den Schülerinnen und Schülern verlangt, noch erhoben werden. In diesem Fall muss der Antrag abgelehnt werden. Die Anlagen 2 und 3 sind im ersten Ausbildungsjahr nicht auszufüllen.

Ab dem zweiten Ausbildungsjahr rechnen Sie mit den Anlagen 2 und 3 des Antrages automatisch das abgelaufene Ausbildungsjahr ab. Erst dadurch kann der tatsächliche Förderbetrag für das abgelaufene Ausbildungsjahr festgestellt werden. Mögliche Über- oder Unterzahlungen werden dann rückwirkend ausgeglichen. Reichen Sie daher bitte auch immer innerhalb von 2 Monaten nach dem letzten Ausbildungsjahr die Anlagen 2 und 3 des Antrages ein – auch wenn kein neuer Antrag mehr für diese Klasse gestellt wird

Nach dem letzten Ausbildungsjahr sind die Anlagen 2 und 3 innerhalb von 2 Monaten einzureichen, um den Förderbetrag nach Ablauf des Ausbildungsjahres festzustellen. Zwar müssen Sie keinen Antrag mehr für die Klasse stellen, die die Ausbildung bereits abgeschlossen hat, dennoch ist die Seite 1 des Antrages auszufüllen, damit die korrekten Kontaktdaten vorliegen. Mögliche Über- oder Unterzahlungen werden dann rückwirkend ausgeglichen.

Der Antrag muss spätestens zwei Monate nach Beginn des Ausbildungsjahres beim LS eingegangen sein. Verspätet eingehende Anträge müssen abgelehnt werden. Bitte laden Sie sich immer den aktuellen Antrag von unserer Homepage herunter, da es jederzeit zu Anpassungen der Formulare kommen kann.

Wo kann die Förderung beantragt werden?

Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Team 3SL2

Domhof 1

31134 Hildesheim


E-Mail: Team3SL2@ls.niedersachsen.de

Tel.: 05121 304-0 oder 05121 304-626


Aktuelle Hinweise zum Antragsverfahren während der Corona-Pandemie

Das Antragsverfahren verändert sich durch die Corona-Pandemie nicht. Es sind weiterhin auch alle notwendigen Unterschriften der Schülerinnen und Schüler einzureichen.

Sofern Ihre individuellen Vorkehrungsmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie es nicht zulassen, dass alle Schülerinnen und Schüler auf einer gemeinsamen Anlage unterschreiben, ist es selbstverständlich möglich, diese auch pro Schülerin und Schüler einzeln einzureichen. Bitte reichen Sie in diesem Fall, zusätzlich zu den einzelnen unterschriebenen Anlagen, eine ausgefüllte Anlage mit allen Schülerinnen und Schülern – ohne die Unterschriften der Schülerinnen und Schüler – ein, um die Bearbeitung zu beschleunigen.

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