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Hilfen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der BRD in Gewahrsam genommen wurden

nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG)

Mit diesem Gesetz sollte deutschen Staatsangehörigen und deutschen Volkszugehörigen als Sowjetzonenflüchtlingen geholfen werden, die nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 08.05.1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin oder in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten (Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die übrigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Slowenien, Bosnien- Herzegowina, Serbien, Mazedonien, Montenegro, Albanien, China) aus politischen und nach freiheitlich demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden.

Anspruchsgrundlagen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG)
(§ 4 HHG)

Grundsatz

Nach dem Häftlingshilfegesetz (§ 4 HHG) erhalten Personen, die infolge eines Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. [Gewahrsam ist ein Festgehaltenwerden auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung - Legaldefinition des § 1 Abs. 5 HHG].


Nachweis der Voraussetzungen

Der Nachweis dafür, dass ein Gewahrsam vorgelegen hat, ist per Bescheinigung zu erbringen (§ 10 Abs. 4 HHG). Diesen erteilt allerdings nicht die Landessozialverwaltung, sondern die in § 10 Abs. 2 HHG genannten Behörden. In Niedersachsen sind nach der Allgemeinen Zuständigkeitsverordnung für die Gemeinden und Landkreise zur Ausführung von Bundesrecht [AllgZustVO-Kom- vom 14. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 589 - VORIS 20300 -)] die Landkreise, kreisfreien Städte und großen selbstständigen Städte für die Erteilung der § 10 (4)- Bescheinigung zuständig.

Wer als Opfer der sowjetischen Besatzungsmacht bislang noch keine § 10 Abs. 4- Bescheinigung hat, kann diese seit dem 01.01.1995 nicht mehr selbst beantragen. Für den Betroffenen, der sich z.B. an die Behörde gewandt hat, die für die Gewährung der Leistungen nach dem StrRehaG zuständig ist (das kann auch die HHG- Behörde sein [§ 25 Abs. 2 Satz 2 StrRehaG]), beantragt diese Behörde bei der HHG- Behörde (ggf. also bei sich selbst) die Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG.


Antrag auf Beschädigten-/ Hinterbliebenenversorgung

Der Antrag auf Gewährung von Beschädigten-/ Hinterbliebenenversorgung ist beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie zu stellen (§ 10 Abs. 1 HHG).

Der Antragsvordruck kann nebenstehend heruntergeladen werden.


Ansprechperson

Seit Auflösung der Bezirksregierungen ist für die Entziehung der Bescheinigungen nach § 10 Absatz 4 HHG das Innenministerium zuständig. Dort befindet sich auch die Beratungsstelle für Betroffene der SED-Diktatur.

Kontakt:
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Referat 61
Lavesallee 6
30169 Hannover

Ansprechperson ist Herr Bittner, Telefon (0511) 120-4768.


Ausschließungsgründe

Eine Leistungsgewährung ist ausgeschlossen, wenn die Person:

  1. in den Gewahrsamsgebieten dem dort herrschenden System Vorschub geleistet hat (§ 2 Abs. 1 Nr.1 HHG)
  2. während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in den Gewahrsamsgebieten durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen hat (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG)
  3. nach dem 08.05.1945 durch deutsche Gerichte außerhalb der ehemaligen DDR wegen vorsätzlicher Straftaten zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 HHG).

Leistungen können versagt oder eingestellt werden, wenn der Berechtigte die in der Bundesrepublik Deutschland bestehende freiheitlich demokratische Grundordnung bekämpft hat oder bekämpft.


Überprüfungsaktion

Von der Landessozialverwaltung sind sämtliche seit 01.01.1991 getroffenen Entscheidungen, bei denen es zu einer Ablehnung gekommen ist, nochmals einer Überprüfung unterzogen worden. Der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder hatte dazu angeregt. Nach Abschluss dieser Überprüfungsaktion sind die zuständigen Mitarbeiter in den Außenstellen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie gehalten, die Fälle, in denen eine Ablehnung erwogen wird, einer zentralen Bearbeitung in Hildesheim zuzuführen. Hier wird unter Beteiligung eines für die Begutachtung von Haftfolgeschäden erfahrenen Mediziners im Hinblick auf:

1. Haftbedingungen und Belastungen
2. Psychische Haftfolgeschäden
3. Potentielle Fehlerquellen bei der Begutachtung

eine nochmalige Mitprüfung der Entscheidung vorgenommen. Somit erhält jeder Einzelfall eine individuell gewichtete sachgerechte Entscheidung.


Ausdehnung des Personenkreises

Der Personenkreis der Opfer nach dem HHG wurde auf die so genannten "Maueropfer" ausgedehnt, die aus der sowjetischen Besatzungszone oder aus dem sowjetisch besetzten Sektor von Berlin geflüchtet sind oder dies versucht haben und durch Verhinderungsmaßnahmen eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.


Beweiserleichterungen

Wie im gesamten Versorgungsrecht gelten die Maßstäbe der Beweiserleichterung des § 15 Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VfG-KOV) auch für das HHG.

Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.

Gefängnis mit Stacheldrahtzaun Bildrechte: © Irene Teesalu - Fotolia.com

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Grafische Übersicht der örtlichen Zuständigkeiten für SGB XIV

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