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Förderebenen

Logo Bundesstiftung Frühe Hilfen Bildrechte: BMFSFJ

Förderebenen

Die Bundesstiftung Frühe Hilfen fördert:


  • kommunale Netzwerke frühe Hilfen
  • Einsatz von Familienhebammen und vergleichbare Berufsgruppen
  • Ehrenamtsstrukturen im Bereich Früher Hilfen
  • Angebote und Dienste an den Schnittstellen der Sozialleistungssysteme
  • Innovative Maßnahmen und Implementierung erfolgreicher, modellhafter Ansätze

Für die Förderung gilt unter anderem folgende Einschränkung:

Förderfähig im Sinne der Verwaltungsvereinbarung sind ausschließliche Maßnahmen, die nicht schon am 1. Januar 2012 bestanden haben.

Kommunale Netzwerke Früher Hilfen

In Netzwerken Frühe Hilfen arbeiten Fachkräfte aus unterschiedlichen Bereichen zusammen. Das Netzwerk besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des Gesundheitswesens, der Kinder- und Jugendhilfe, der Schwangerschaftskonfliktberatung der Frühförderung und weiteren Partnern gem. § 3 Abs. 2 BKischG. Auch Familienhebammen und Ehrenamtliche sind in die regionalen Netzwerke Frühe Hilfen integriert.

Die regionalen Netzwerke haben die Aufgabe


  • sich gegenseitig über das jeweilige Angebotsspektrum auszutauschen,
  • strukturelle Fragen der Angebotsgestaltung und –entwicklung zu klären,
  • Verfahren im Kinderschutz aufeinander abzustimmen.


Eine Netzwerkkoordinatorin beziehungsweise ein Netzwerkkoordinator hält die Fäden zusammen, fördert und organisiert die Zusammenarbeit aller Einrichtungen und Fachkräfte.

Informationen zum jeweiligen regionalen Netzwerk Frühe Hilfen hält in der Regel das örtliche Jugend- beziehungsweise Gesundheitsamt vor. Die jeweiligen Ansprechpartner finden Sie auf unserer Netzwerkkarte unter der Rubrik „Kommunale Ansprechpartner vor Ort“ auf der Startseite.

    Einsatz von Familienhebammen und vergleichbaren Berufsgruppen aus dem Gesundheitsbereich

    Familienhebammen sind staatlich examinierte Hebammen mit einer Zusatzqualifikation gemäß dem „Kompetenzprofil Familienhebammen“, des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH). In Niedersachsen haben Hebammen die Möglichkeit eine staatlich anerkannte Weiterbildung mit einem Umfang von 400 Stunden zu durchlaufen und erhalten dafür nach erfolgreichem Abschluss die staatliche Anerkennung als Familienhebamme. Dies ist bundesweit einmalig.

    Die Qualifizierung befähigt dazu, Eltern und Familien in belastenden Lebenssituationen zu unterstützen. Das Unterstützungsangebot in die Familien erfolgt bis zu einem Jahr nach der Geburt des Kindes. Dieses umfasst die gesundheitliche Versorgung sowie psychosoziale Unterstützung.

    Folgende Berufsgruppen sind mit Familienhebammen vergleichbar, wenn sie über ein entsprechendes Kompetenzprofil verfügen:

    a) Hebammen

    b) Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger

    c) Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger

    b) Familien-, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger

    e) Familiengesundheitspflegerinnen und –pfleger

    Die Qualifizierung der o.g. Fachkräfte übernehmen anerkannte Bildungsträger in Niedersachsen.

    Ehrenamtliche Strukturen

    Ergänzend zu Fachkräften kommen in den Frühen Hilfen auch Ehrenamtliche zum Einsatz. Sie leisten alltagspraktische Unterstützung und helfen den Familien, ihr eigenes soziales Netzwerk zu erweitern. Die hauptamtliche Fachbegleitung von Ehrenamtlichen ist förderfähig im Rahmen der Bundesstiftung Frühe Hilfen.

    Ehrenamtliche können Familien in belastenden Situationen durch praktische Unterstützung bei der Kinderbetreuung oder durch Mithilfe im Haushalt entlasten.

    Ehrenamtliche können eigene Lebenserfahrungen in Gespräche mit den Müttern, Vätern oder anderen primären Bezugspersonen der Kinder einbringen und haben ggf. auch ein gutes Gespür für weiteren Hilfebedarf von Familien.


    Sie:

    - arbeiten ergänzend zu Fachkräften
    - leisten alltagspraktische Unterstützung
    - geben den Familien Hilfsangebote

    Die hauptamtliche Fachbegleitung von Ehrenamtlichen ist Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen der Bundesstiftung Frühe Hilfen.

    Gefördert werden ausschließlich Ehrenamtsstrukturen, die an ein für Frühe Hilfen zuständiges Netzwerk angeschlossen sind.
    Förderfähig sind Sach- und Personalkosten für Qualitätssicherung, Koordination, Fachbegleitung, Schulungen, Fahrtkosten sowie Netzwerkarbeit.

    Angebote und Maßnahmen an den Schnittstellen der Sozialleistungssysteme

    Angebote und Maßnahmen an den Schnittstellen der Sozialleistungssysteme sollen die Lücken schließen, die sich an den Schnittstellen der unterschiedlichen Systeme ergeben.

    Dazu gehören insbesondere:

    • Lotsensysteme für Eltern, die den Unterstützungsbedarf interdisziplinär abklären, den Systemübergang ebnen und in Angebote der Frühen Hilfen vermitteln

    • Qualitätssicherung der Angebote und Qualifizierung der eingesetzten Fachkräfte an den Schnittstellen der Versorgungssysteme

    • Maßnahmen zur strukturellen Einbindung von Akteuren und Institutionen z.B. des Gesundheitswesens im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit

    • Angebote, die einen niedrigschwelligen Zugang für Familien – insbesondere in psychosozialen Belastungslagen – haben und einen Türöffner zu den Frühen Hilfen darstellen.

    Gefördert werden diese Angebote Maßnahmen unter der Voraussetzung eines funktionsfähigen kommunalen Netzwerks und dem bedarfsgerechten Einsatz von Familienhebammen.

    Für die Förderung gilt unter anderem folgende Einschränkung:

    Förderfähig im Sinne der Verwaltungsvereinbarung sind ausschließlich Maßnahmen, die nicht schon am 1. Januar 2012 bestanden haben.

    Innovative Maßnahmen und Implementierung erfolgreicher, modellhafter Ansätze

    Bereits erfolgreich bewährte Modellprojekte in den Frühen Hilfen sollen in die aufgebauten Strukturen integriert und verstetigt werden. Innovationen und Weiterentwicklung von Zugangswegen und spezifischen Angeboten soll weiterhin Raum gegeben werden.

    Die Geschäftsführung der Bundesstiftung hält sich die Prüfung und Entscheidung dieses Förderbereiches vor.

    Gesetzliche Grundlagen

    Die Grundlage der Förderung stellt die Verwaltungsvereinbarung Fonds Frühe Hilfen gem. §3 Absatz 4 KKG über die Bundesstiftung Frühe Hilfen der Länder in Verbindung mit den Leistungsleitlinien des Bundes dar.

    Als Antragsgrundlage für die Kommunen in Niedersachsen gilt die Nds. Richtlinie Frühe Hilfen in Verbindung der Landeshaushaltsordnung (LHO)
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