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Förderung von Maßnahmen für Personen in außergewöhnlichen sozialen Problemlagen

Außergewöhnliche soziale Problemlagen

Eine außergewöhnliche soziale Problemlage ist dadurch gekennzeichnet, dass die umfassenden sozialen Leistungsgesetze nach den Sozialgesetzbüchern I bis XII (SGB I -XII) keine akzeptable Lösung bieten.

Zentrale Beratungsstellen

Das Land Niedersachsen fördert den Betrieb von fünf Zentralen Beratungsstellen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten mit Sitz und Dienstort in Braunschweig, Hannover, Lüneburg, Oldenburg und Osnabrück von im Hilfebereich des § 67 SGB XII tätigen Trägern der Freien Wohlfahrtspflege. Die Zentralen Beratungsstellen nehmen Aufgaben der Sozialplanung, Koordination, Erfolgskontrolle und übergeordnete Aufgaben im Rahmen der Durchführung der "Ambulanten Leistungen" für das Land im Rahmen der gesetzlichen Leistungen wahr.

Gefördert werden Personal- und Sachkosten nach vorgegebenen Bemessungsschlüsseln. Die Antragsbearbeitung erfolgt im

Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Team 3SL1
Domhof 1
31134 Hildesheim.

Schuldnerberatung und Verbraucherinsolvenz

Die Überschuldungssituation von privaten Haushalten führt in ein weiteres Feld von außergewöhnlichen sozialen Problemlagen, die zumeist durch eine Verstrickung von mehreren Ursachen und individuellen Problemen entstehen.

Die Überschuldeten und ihre Familien befinden sich in einer wirtschaftlich, sozial und psychisch schwierigen Situation, in der sie dringend Hilfe brauchen.

Um diese Hilfestellung zu ermöglichen, gewährt das Land Niedersachsen nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Träger von Schuldnerberatungsstellen Zuwendungen für Maßnahmen der persönlichen Hilfe, die der Überschuldung privater Haushalte entgegenwirken und die daraus entstehenden besonderen Schwierigkeiten beheben helfen. Gefördert werden anteilige Personalausgaben für die Schuldnerberatung sowie für Verwaltungskräfte, die bei einer organisatorisch eigenständigen und jedermann zugänglichen Schuldnerberatungsstelle beschäftigt sind.

Das Angebot der Schuldnerberatungsstelle muss dabei vorrangig Maßnahmen der persönlichen Hilfe (Einzelfallhilfe) umfassen, deren Ziel die Übernahme von Eigenverantwortung und aktives Mitwirken der Betroffenen bei der Entschuldung ist. Zuwendungsempfänger können Verbände der Freien Wohlfahrtspflege, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Niedersachsen sein.

Bewilligungsbehörde ist das

Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Team 3SL2
Domhof 1
31134 Hildesheim

Hier finden Sie die Antragsformulare

Die am 01.01.1999 in Kraft getretene Insolvenzordnung (InsO) regelt unter anderem auch das Verbraucher-Insolvenzverfahren. Es räumt der außergerichtlichen Schuldenbereinigung zwischen Schuldnern und Gläubigern den Vorrang ein. Voraussetzung für die Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens ist die Vorlage einer von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellten Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist.

Mit dem Niedersächsischen Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (Nds. AG InsO) das erstmals am 01.01.1999 in Kraft trat, hat das Land Niedersachsen von der Ermächtigung des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO Gebrauch gemacht und bestimmt, welche Personen (z. B. Rechtsanwälte/-Innen, Steuerberater/-Innen) und Stellen (z. B. Schuldnerberatungsstellen) in Niedersachsen für die Ausstellung von Bescheinigungen im Sinne der Vorschrift grundsätzlich als geeignet gelten und welche Stellen in Niedersachsen auf Antrag als geeignet anzuerkennen sind.

Als zuständigen Behörde für die Durchführung des Nds. AGInsO – insbesondere Anerkennung der geeigneten Stellen und Abrechnung der Vergütung mit diesen – bestimmt wurde in Niedersachsen das

Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Team 3SL2
Domhof 1
31134 Hildesheim

Soziale Wohnraumhilfe und Beratungsstelle Sinti und Roma

Zu den weiteren Fördermaßnahmen des Landes in diesem Bereich gehören die Zuwendungen an die Niedersächsische Beratungsstelle für Sinti und Roma.

Sinti und Roma gehören ebenfalls zu den Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse - auch wegen des ausgrenzenden Verhaltens Dritter - häufig mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, so dass es im besonderen Interesse des Landes liegt, eine adäquate Beratung dieses Personenkreises sicherzustellen.


Person mit heraushängender Hosentasche Bildrechte: © cs-photo - Fotolia.com

© cs-photo - Fotolia.com

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