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Förderung wohlfahrtspflegerischer Aufgaben und außergewöhnlicher Maßnahmen im sozialen Bereich

Das Land Niedersachsen gewährt in Einzelfällen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen aus dem Landesanteil der Spielbankabgabe bzw. aus den Glücksspielabgaben.


Zuwendungsfähig können Projekte in den folgenden Handlungsfeldern sein:
  1. Inklusion
  2. Pflege
  3. Soziale Unterstützung
  4. Gesundheit
  5. Innovation
  6. Ehrenamt und Generationsförderung

Voraussetzungen:
  • Andere Fördermöglichkeiten und / oder gesetzliche Bestimmungen sind nicht gegeben oder bereits ausgeschöpft.
  • Das Projekt ist noch nicht begonnen worden (d.h. noch keine Aufträge vergeben und keine Verträge geschlossen).
  • Der Projektzeitraum beträgt höchstens 3 Jahre.
  • In dem Finanzierungsplan werden mind. 10 % Eigen- oder Drittmittel eingebracht und der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird beachtet.
  • Das Land Niedersachsen hat ein erhebliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme. Ein erhebliches Landesinteresse kann vorliegen, wenn das Projekt innovativ ist, Modellcharakter hat und über eine überregionale Ausrichtung oder landesweite Ausstrahlung verfügt.

Verfahren:

Die Antragsprüfung und Bearbeitung des weiteren Zuwendungsprozesses erfolgt durch das Landessozialamt. Die inhaltliche Entscheidung, ob ein erhebliches Landesinteresse vorliegt, erfolgt im Sozialministerium.


    Anschrift für Ihren Antrag:

    Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
    Außenstelle Osnabrück
    Team 6SL1
    Iburger Straße 30
    49082 Osnabrück


    Alternativ können Sie den Antrag unterschrieben und eingescannt an die u.g. E-Mailadresse senden.


    Ansprechpartnerin

    Frau Vera Knop, Tel. 0541 / 5845 - 353

    E-Mail: Team6SL1@ls.niedersachsen.de




      Bildrechte: © fotolia.com / antoshkaforever

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