Betreuungsrecht
Das Betreuungsrecht stellt eine besondere Form der staatlichen Rechtsfürsorge dar. Es regelt die rechtliche Hilfe und Fürsorge für erwachsene Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können und deshalb auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Das Betreuungsrecht ermöglicht es, hilfsbedürftigen Erwachsenen eine Vertretungsperson an die Seite zu stellen, die für sie in einem genau festgelegten Aufgabenkreis Rechtshandlungen vornehmen darf, wobei diese Form der staatlichen Rechtsfürsorge nur für Menschen vorgesehen ist, die nicht bereits mit einer Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung für den Fall ihrer späteren Hilfsbedürftigkeit vorgesorgt haben. Durch eine Vorsorgevollmacht kann man selbst bereits im Vorwege Vorsorge für diesen Fall treffen. Man benennt eine oder mehrere Personen des Vertrauens, die bereit sind, für einen selbst im Bedarfsfall zu handeln. In der Vollmacht kann im Einzelnen geregelt werden, für welche Aufgabenbereiche sie gelten und welche Befugnisse der Bevollmächtigte haben soll.
Das Betreuungsrecht regelt, wie und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom Betreuungsgericht eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wird. In einem gerichtlichen Verfahren wird festgestellt, was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen.
Das Betreuungsrecht dient dazu, den betroffenen Personen den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge zu gewähren, ihnen zugleich aber auch ein größtmögliches Maß an Selbstbestimmung zu erhalten. Das persönliche Wohlergehen des hilfsbedürftigen Menschen steht im Vordergrund.
Die Betreuerin oder der Betreuer wird auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen vom Betreuungsgericht bestellt. Dabei muss nach Möglichkeit eine einzelne Person ausgewählt werden. Dies kann eine dem betroffenen Menschen nahestehende Person, ein/e selbständige/r Berufsbetreuer/in, aber auch eine bei einem Betreuungsverein angestellte oder bei einer in Betreuungsangelegenheiten zuständigen Behörde beschäftigte Person (Vereins- bzw. Behördenbetreuer/in) sein.
BetreuungsvereineNeben dem Führen von Betreuungen gehört zu den in § 1908f des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definierten Pflichtaufgaben (Querschnittsaufgaben) der anerkannten Betreuungsvereine insbesondere
- Das Bemühen um die Gewinnung neuer ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer,
- die Einführung neu bestellter Ehrenamtlicher in ihre Aufgaben,
- die Fortbildung und Beratung der bestellten Ehrenamtlichen,
- die Beratung von Bevollmächtigten und
- das Informieren über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.
Wenn der hilfsbedürftige Erwachsene durch natürliche Personen nicht oder nicht hinreichend betreut werden kann, kann das Betreuungsgericht einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer bestellen.
Den in Niedersachsen bestellten familiären sowie außerfamiliären ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern stehen in 58 anerkannten Betreuungsvereinen kompetente Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung, die sie bei der Ausübung der rechtlichen Betreuung unterstützen. Die Angebote der anerkannten Betreuungsvereine stehen den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern kostenlos zur Verfügung. Eine Mitgliedschaft im Betreuungsverein ist für die Ehrenamtlichen nicht erforderlich.
Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörden (Betreuungsstellen)
Die Landkreise und kreisfreien Städte in Niedersachsen (Betreuungsstellen) sind gemäß § 1 Nds. AGBtR zuständig für die Aufgaben der örtlichen Betreuungsbehörde im Sinne des Betreuungsbehördengesetz insbesondere
- Beratung und Unterstützung von Betreuern und Betreuerinnen sowie Bevollmächtigten
- Initiierung eines ausreichenden Angebots zur Einführung und Fortbildung der bestellten Betreuerinnen und Betreuer in ihrem Bezirk
- Anregung und Förderung der Übernahme von rechtlichen Betreuungen
- Förderung der Aufklärung und Beratung über Vollmachten und Betreuungsverfügungen
- Unterstützung des Betreuungsgerichts
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- Broschüre "Das Betreuungsrecht"
- Informationsmaterial über das Betreuungsrecht in verschiedenen Sprachen
- Informationen des Niedersächsischen Justizministeriums über rechtliche Betreuung
- Online-Lexikon zum Betreuungsrecht
- Broschüre "Vorsorgevollmacht"
- § 1908f des BGB
- Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Betreuungsrecht (Nds. AGBtR)
- Betreuungsbehördengesetz