Fördermaßnahmen für Familien, ehrenamtliche Tätigkeit und sonstige soziale Bereiche
Soziale Förderung
Die soziale Förderung zielt auf eine Verbesserung der sozialen Chancengleichheit ab und zwar durch Gewährung von Entfaltungshilfen bei sehr unterschiedlichen Bedarfslagen. In den zu ihr gehörenden Sozialleistungsbereichen (z.B.: Ausbildungsförderung, Kindergeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsvorschuss, Kinder- und Jugendhilfe) erfolgt die Finanzierung aus dem Steueraufkommen des Staates. Ergänzend zu den gesetzlichen Leistungen gewährt das Land Niederachsen in verschiedenen Bereichen auch Zuwendungen zur Erfüllung bestimmter Zwecke.
Bei der Gewährung von Zuwendungen ist regelmäßig zu beachten, dass vom Antragsteller zunächst die gesetzlichen Leistungen vollständig ausgeschöpft sein müssen, bevor eine Förderung in Betracht kommt. Nach § 44 i.V.m. § 23 der niedersächsischen Landeshaushaltsordnung (LHO) darf eine Zuwendung nur dann gewährt werden, wenn das Land Niedersachsen ein erhebliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme hat.Von einem erheblichen Landesinteresse kann nicht ausgegangen werden, wenn das Vorhaben nur wünschenswert oder nützlich erscheint oder sich wesentlich auf örtliche Bedeutung beschränkt. Von einem besonderen Landesinteresse wird vielmehr dann ausgegangen, wenn Umstände vorliegen, welche die Förderung eines konkreten Vorhabens, gemessen an der staatlichen Aufgabenstellung und Zielsetzung besonsers vorteilhaft erscheinen lassen, verbunden mit der Erwartung eines möglichst großen Effekts bei möglichst geringem Mitteleinsatz. Ein erhebliches Landesinteresse fehlt in jedem Fall immer dann, wenn dem Antragsteller zugemutet werden kann, die Maßnahme mit eigenen Mitteln oder mit zu erlangenden Drittmitteln durchzuführen oder wenn das Vorhaben vorrangig im Eigeninteresse des Antragstellers liegt. Eine Förderung ist nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel möglich.
Förderung von Maßnahmen für Familien
Die Anforderungen an Familien sind durch tief greifende Veränderungsprozesse enorm gestiegen: Kinder erziehen und für deren gesunde Entwicklung Sorge tragen, Beruf und Familie miteinander vereinbaren, eigenverantwortlich haushalten, Partnerschaft leben, Angehörige pflegen und betreuen. Dies alles muss gelernt werden, denn Eltern- und Familienkompetenz sind nicht angeboren. Familienbildung heißt, Familien informieren, beraten, unterstützen, bilden und fördern, damit sie in die Lage versetzt werden, ihre für die Gesellschaft unersetzbare Basisarbeit kompetent zu bewältigen. Die Vielfältigkeit der Familienaufgaben macht Familienbildung zu einer gesellschaftlichen Querschnittsaufgabe.
Zur Unterstützung dessen gewährt das Land Niedersachsen nach Maßgabe einer Förderrichtlinie Zuwendungen für Familienfreizeiten, in denen Ehe-, Familien- und Erziehungsfragen sowie Fragen der gesundheitlichen Vorsorge behandelt werden. Gefördert werden insofern Familienfreizeiten mit bis zu sieben Übernachtungen, wobei die Zuwendungen zur individuellen Ermäßigung der Teilnehmerbeiträge zu verwenden sind. Zuwendungsempfänger sind die der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen sowie der LAG der Freien Wohlfahrtspflege angehörenden Verbände.
Auch Urlaub haben gerade Eltern mit ihren Kindern nötig. Tatsächlich fällt es insbesondere jungen Mehr-Kinder-Familien und Ein-Eltern-Familien mit häufig niedrigem Familieneinkommen, aber auch Familien mit einem behinderten Familienmitglied oft finanziell schwer, einen gemeinsamen Urlaub mit der ganzen Familien zu realisieren. Für das Land Niedersachsen ist die besondere Förderung der Familienerholung ein Gebot sozialer Gerechtigkeit und zugleich eine Maßnahme gezielter Familienförderung. Unterstützt werden Familien mit relativ geringem Einkommen bei der Finanzierung gemeinsamer Ferien in Familienferienstätten gemeinnütziger Träger, in für Familienferien eingerichteten Jugendherbergen oder in vom Träger verantwortlich ausgesuchten familiengerechten Einrichtungen sowie auf geeigneten Bauernhöfen und Campingplätzen in der Bundesrepublik Deutschland.
Zuwendungsempfänger sind die der Arbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Niedersachsen sowie der LAG der Freien Wohlfahrtspflege angehörenden Verbände nach Maßgabe der Richtlinie über die Förderung von Familienerholungsmaßnahmen. Das gesamte Antragsverfahren für interessierte Familien wird von den örtlichen Verbänden dieser Organisationen abgewickelt, so dass es sich anbietet, dort den direkten Kontakt zu suchen.
Der Zuschuss des Landes für Familienferien ist generell einkommensabhängig, dass heißt, das Familieneinkommen darf eine von der Größe der Familie abhängige Einkommensgrenze nicht überschreiten.
Weitere Informationen zu beiden Förderbereichen über die Zuschussgewährung entnehmen Sie bitte der jeweiligen Richtlinie. Anfragen und Anträge werden vom Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Domhof 1, 31134 Hildesheim, an die Träger weitergeleitet. Sie können sich aber auch an die entsprechenden Ortsverbände der oben (und in der Richtlinie) bezeichneten Zuwendungsempfänger wenden.
Informationen zu weiteren Fördermaßnahmen aus dem Bereich Familienförderung, finden Sie auch unter Jugend und Familie.
Sonstige soziale Förderbereiche
Nach der zuletzt genannten Richtlinie gewährt das Land Niedersachsen noch weitere Zuwendungen in sonstigen sozialen Bereichen.
Gegenstand der Förderung sind hierbei beispielsweise Maßnahmen der Gesundheitsvor- und -fürsorge, insbesondere der Gesundheitsbildung, der Sexualaufklärung, für Suchtgefährdete und Suchtkranke sowie im Rahmen der Aufgaben der überregional wirkenden AIDS-Stiftung, Maßnahmen zum Abbau der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensweisen und zur Förderung von Integration, von Emanzipation und von Partizipation von lesbischen Frauen und von schwulen Männern sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Situation auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere zur Eingliederung arbeitsloser junger Menschen in das Erwerbsleben und zur sozialen Betreuung arbeitsloser und anderer am Arbeitsmarkt individuell und sozial benachteiligter junger Menschen, Eingliederung und soziale Betreuung von arbeitslosen Frauen und Berufsrückkehrerinnen bzw. -rückkehrern.
Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Außenstelle Osnabrück, Team 6SL1, Iburger Straße 30, 49082 Osnabrück.
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Unterlagen zur Antragstellung