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Informationen zur Entschädigung bei Verdienstausfall nach §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Mit dem 31.01.2023 ist die niedersächsische Absonderungsverordnung ausgelaufen. Eine Pflicht zur Absonderung bei einer Corona-Infektion besteht über den 31.01.2023 nicht mehr. Lediglich in einzelnen Berufsgruppen wie im Bereich von Gesundheit und Pflege gab es durch die Betretungsverbote Einschränkungen.

Am 08.04.2023 fielen auch die letzten staatlichen Schutzmaßnahmen weg.

Weiterführende Informationen zum Thema "Aussonderung"

Folgende Regelungen galten bis zum 31.01.2023:


Wenn Sie sich mit dem Corona-Virus infiziert haben und arbeitsunfähig sind, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Hier beantworten wir die wichtigsten Fragen zu diesem Thema.


Muss mir mein Arbeitgeber weiter Gehalt zahlen, wenn ich positiv auf das Virus getestet worden bin?

Wenn Ihr Arzt Ihnen eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, sind Sie auch ohne Symptome krank im Sinne der Entgeltfortzahlungspflicht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte bereits im Jahr 2020 und dann nochmals im Januar 2022 die Ärzte und Ärztinnen darauf hingewiesen, dass grundsätzlich für alle mit dem Coronavirus Infizierten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt werden kann.

Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz greift bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit der Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Eine Covid-19-Erkrankung ist eine Krankheit, die den Entgeltfortzahlungsanspruch auslöst. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen somit weiter Gehalt zahlen.

Auch symptomlose ArbeitnehmerInnen können arbeitsunfähig sein. Die Feststellung wird durch den Arzt getroffen.


Mein Selbsttest war positiv. Der PCR-Test hat aber die Infektion vier Tage später nicht bestätigt. Muss mir mein Arbeitgeber dann trotzdem für die Zwischenzeit mein Gehalt weiterzahlen? Oder kann mein Arbeitgeber jetzt eine Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz beantragen? Wenn ja, wie geht das?

In diesem Fall müsste Ihr Arbeitgeber Ihnen das Entgelt zunächst fortzahlen, denn Sie mussten sich als Verdachtsperson in die Absonderung begeben, da Sie Kenntnis von einem positiven PoC-Antigen-Test hatten. Da Sie aber tatsächlich nicht krank waren, bekommt Ihr Arbeitsgeber den ausgezahlten Betrag auf Antrag vom Land nach dem Infektionsschutzgesetz erstattet.


Als Selbstständiger habe ich keinen Anspruch auf eine Entgeltzahlung im Krankheitsfall. Wenn ich krank bin, bekomme ich kein Gehalt. Kann ich nach § 56 IfSG eine Entschädigungsleistung beantragen?

Grundsätzlich besteht auch bei einer Absonderung ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Eine Prüfung durch die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallentschädigung ist jedoch unumgänglich, hierbei ist auch zu prüfen, ob und ggf. inwieweit eine Ausfallversicherung besteht.


Können sich Arbeitgeber den Verdienstausfall erstatten lassen, wenn Mitarbeitende wegen Corona ausfallen?

Grundsätzlich besteht für Personen ein Anspruch auf einen Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, soweit die Betroffenen nicht krank sind und ihre Arbeitsleistung nicht durch Homeoffice erbringen können. Aktuell besteht in Niedersachsen keine Quarantänepflicht für Kontaktpersonen. § 56 IfSG stellt keinen Entschädigungsanspruch für Arbeitgebende dar. Es ist ein Schutzgesetz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, damit sie im Fall einer angeordneten Absonderung nicht ohne Einkommen dastehen.

Bitte nutzen Sie für die Antragstellung - soweit möglich - das bundeseinheitliche Fachverfahren unter

ifsg-online.de

Dies beschleunigt die Bearbeitung Ihres Antrages!


Sollte Ihnen eine Antragstellung online nicht möglich sein, finden Sie Anträge im pdf-Format hier:

Für Arbeitgeber:

ANTRAG Verdienstausfallentschädigung wegen Quarantäne für Arbeitgeber §56

ANTRAG Verdienstausfallentschädigung wegen Betreuung für Arbeitgeber §56

Für Selbständige:
ANTRAG Verdienstausfallentschädigung wegen Quarantäne für Selbständige §56

ANTRAG Verdienstausfallentschädigung wegen Betreuung für Selbstständige §56

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