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Aktuelle Informationen

- Jahrgang 2011 -


29.12.2011 ..... "Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen"

Bundeskinderschutzgesetz (BKischG) vom 22.12.2011
veröffentlicht am 28.12.2011 im BGBl Teil I, Nr. 70, S. 2975

Das Bundeskinderschutzgesetz (BKischG) tritt am 1.01.2012 in Kraft.

Ziel ist ein aktiver und vor allem präventiver Kinderschutz. Er soll erreicht werden durch frühe Hilfen, verlässliche Netzwerke, mehr Handlungs- und Rechtssicherheit, Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe und verbesserte statistische Daten.

Das BKischG besteht aus dem Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG), der Ergänzung bzw. Erweiterung der Sozialgesetzbücher VIII und IX (SGB) sowie des Schwangerschaftskonfliktsgesetzes (SchKG).

Das KKG knüpft an die bereits bestehenden Regelungen der Landesgesetze an, wie des Nds. Früherkennungsuntersuchungsgesetzes (NFrüherkUG).

Bereits in der Schwangerschaft (§ 2 SchKG) und nach der Geburt sollen durch staatliche Maßnahmen die Kompetenzen der Eltern gestärkt und Angebote gemacht werden, um die Erziehung und damit den Schutz der Kinder und Jugendlichen zu unterstützen.

Einen Schwerpunkt bilden hier Netzwerke, u.a. zwischen Ärzten, Psychologen, Sozialarbeitern, Lehrern, Beratungsstellen und auch Rehabilitationsträgern (§ 21 Nr. 7 SGB IX) mit dem Ziel, möglichst mit den Eltern Möglichkeiten zu erarbeiten, das Wohl ihrer Kinder zu sichern (§ 3 Abs. 2 KKG).

In dieses Netzwerk sollen verstärkt Familienhebammen einbezogen werden, die mit finanzieller Unterstützung durch das Bundesfamilienministerium in den Familien tätig werden sollen (§ 3 Abs. 4 KKG).

Das Sozialgesetzbuch VIII wird um einen Anspruch der Kinder und Jugendlichen auf Beratung in Krisen- und Konfliktsituationen ergänzt (§ 8).

Die Verantwortung des örtlichen öffentlichen Jugendhilfeträgers für die Beurteilung einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls wird klargestellt (§ 8a). Das gilt für die Verpflichtung, sich selbst einen Eindruck von dem Kind und seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen wie auch durch Vereinbarungen sicherzustellen, dass Dienstleister oder freie Träger der Jugendhilfe entsprechend qualifiziert handeln, wenn Anhaltspunkte für Gefährdungen des Kindeswohls erkennbar werden (§ 8b).

Neu ist der Anspruch von Pflegepersonen auf ortsnahe Beratung und Unterstützung durch den öffentlichen Jugendhilfeträger mit der Verpflichtung des zuständigen Jugendamtes auf Erstattung sämtlicher Kosten (§ 37).

Mit dem BKischG verändern sich auch die gesetzlichen Grundlagen für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren für ihr Wohl in Einrichtungen (§ 45).

Der Erlaubnistatbestand wird positiv formuliert. Danach besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Betriebserlaubnis, wenn bestimmte Mindestvoraussetzungen vorliegen. Hierzu gehören nun vor allem die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an allen wesentlichen Entscheidungen und ein Recht auf Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten. Ferner müssen - dem Angebot der Einrichtung entsprechend - Instrumente der Qualitätsentwicklung und -sicherung entwickelt werden, um eine Erlaubnis zu erhalten (§ 45 Abs. 2 und 3).

Der Katalog der anzeigepflichtigen Tatbestände wird um Ereignisse oder Entwicklungen ergänzt, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen (§ 47 Nr.2).

Personen, die Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe wahrnehmen, müssen zukünftig regelmäßig ein Führungszeugnis vorlegen. In Vereinbarungen zwischen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe muss geregelt werden, inwieweit dies auch für neben- und ehrenamtlich tätige Personen gilt (§ 72 a).

Die Verbesserung des Kindesschutzes soll in Zukunft durch eine kontinuierliche Weiterentwicklung und vor allem Qualifizierung in der Kinder und Jugendhilfe erfolgen. Hierzu sind Instrumente der Qualitätsentwicklung und -sicherung auch durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu entwickeln (§§ 79, 79a).

Die Vorschriften zur statistischen Erhebung werden insbesondere um die Gefährdungseinschätzung nach § 8a sowie deren Folgen ergänzt (§§ 98,99).

Das neue Bundeskinderschutzgesetz bezieht Ergebnisse aus der Arbeit der Runden Tische „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren“ sowie „Sexueller Kindesmissbrauch“ ein, verstärkt die frühen Hilfen für Eltern und ermöglicht eine leichtere Informationsweitergabe zwischen Berufsgeheimnisträgern und Jugendamt und verpflichtet zu weitergehenden Qualitätsentwicklungsmaßnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe.

Es fehlt bisher eine Stärkung eigener Rechte der Kinder und Jugendlichen, eine Erweiterung des Schutzauftrages auf Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger Behinderung, die in Einrichtungen der Eingliederungshilfe untergebracht sind sowie eine Einbeziehung der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des SGB V.
Susanne Walka 2 JH 1


16.11.2011 ..... "Elektrische Zigaretten - Droge oder Genussmittel"?

Das Nichtraucherschutzgesetz gewinnt wieder an Aktualität, denn in Gaststätten, Kneipen und sogar im Kino sind immer mehr Menschen mit Zigarette zu sehen. Erst bei näherem Hinsehen wird klar, dass es sich um sogenannte E-Zigaretten handelt.

Die elektrische oder elektronische Zigarette ist meist etwas größer als das klassische Tabakprodukt. Sie besteht aus einer Stromquelle, einem elektrischen Zerstäuber und einem auswechselbaren Flüssigkeitsdepot. Sobald an dem Mundstück gezogen wird, erwärmt sich der Zerstäuber und die Flüssigkeit verdampft. Es entsteht Rauch, der jedoch nicht den typischen Tabakgeruch aufweist, denn E-Zigaretten enthalten keinen Tabak. Es ist bisher nicht geklärt, ob die E-Zigaretten unter das Nichtraucherschutzgesetz fallen. Das Gesetz stellt den Schutz vor dem Passivrauchen in den Vordergrund und erteilt ein nahezu generelles Rauchverbot.

Die elektronische Zigarette wurde erst 2003 erfunden und sollte Raucher von ihrer Abhängigkeit vom Tabak- bzw. Nikotinkonsum befreien. Einen Zusammenhang mit dem üblichen Tabakkonsum gab es daher bisher nicht. Da kein Tabak verbrennt, wird auch vielfach argumentiert, dass keine schädlichen Stoffe austreten und somit kein Risiko für Passivraucher bestünde. Auch das Jugendschutzgesetz verbietet lediglich den Kauf bzw. Verkauf von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche bis18 Jahre, die Entnahme aus Zigarettenautomaten und den Konsum durch Minderjährige.

Eine Regelung zum Umgang mit diesem neuen Produkt enthalten beide Gesetze nicht.

Inzwischen werden Flüssigkeiten (Liquids) für E-Zigaretten angeboten, die über 1000 verschiedene Geschmacksrichtungen aufweisen. Von Schokolade, Banane über Kaffee bis zu Lakritze oder Whiskygeschmack ist alles möglich. Es gibt nikotinfreie Depots, aber vor allem auch Liquids, die neben anderen Aromastoffen große Mengen an Nikotin enthalten.

Nikotin wirkt gezielt auf Nerven und Gehirn und kann sowohl körperlich als auch seelisch süchtig und damit abhängig machen. Der Verzehr oder Hautkontakt mit schon geringen Mengen Nikotin kann tödlich sein.

Bislang werden E-Zigaretten meist über das Internet verkauft. Die Angaben der Anbieter über die Inhaltsstoffe der Liquids wurden bisher nur stichprobenartig überprüft. Dabei wichen die tatsächlichen Inhalte meist erheblich von den Angaben auf der Verpackung ab. Medizinische Studien über Nutzen oder mögliche Risiken der E-Zigaretten gibt es kaum. Soweit vorhanden, stützen sie jedoch die Annahme, dass regelmäßige Raucher von E-Zigaretten eine ähnliche Dosis an Nikotin aufnehmen wie Tabakraucher.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. Bis dahin ist es den Unternehmern vorbehalten, über die Zulässigkeit von E-Zigaretten in ihren Gaststätten, Kneipen und anderen öffentlichen Orten zu entscheiden.
Susanne Walka 2 JH 1


24.10.2011 ..... Fachtagung "UMF"

Fachtagung zum Thema "Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge" (UMF) in Niedersachsen

- Grundlagen für Beratung und Arbeit mit UMF in der Jugendhilfe -

Der Kontakt mit unbegleiteten minderjährigen Jugendlichen (UMF) stellt viele Jugendämter oftmals vor große Probleme.

Wer ist für diese jungen Menschen zuständig?

Wie ist konkret zu verfahren?

Was beinhaltet eine qualifizierte Inobhutnahme?

Mit diesen Fragestellungen beschäftigt sich die Arbeitsgemeinschaft unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Niedersachsen, die sich aus Vertretern von Jugendämtern, den Erstaufnahmeeinrichtungen, Flüchtlingsorganisationen und Rechtsanwälten zusammensetzt.

Um Jugendämtern eine Praxishilfe zum Umgang mit "UMF" bereitzustellen, hat die AG einen Leitfaden erarbeitet. Dieser wurde auf dem Fachtag dem Fachpublikum vorgestellt und diskutiert.

Die Fachgruppe Kinder, Jugend und Familie im Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hat an dieser Fachtagung in ihrer Eigenschaft als überörtlicher Träger zum Aufgabenbereich im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens gem. § 89d SGB VIII mitgewirkt.

Eine Zusammenstellung von Vortrag/Präsentationen und weiterer Literatur ist hier zum Download bereitgestellt. Das Material erhebt nicht Anspruch vollständig und vorgabeberechtigt zu sein; vielmehr soll es eine Information für MitarbeiterInnen in Jugendämtern für die Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sein.
Arbeitsgemeinschaft "UMF" Niedersachsen / Michael Huth 2 JH 1



28.06.2011 ..... Informationen zum Betriebserlaubnisverfahren

"Hinweise für die erteilung der Betriebserlaubnis von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45 ff SGB VIII durch das Landesamt"

Die vom Niedersächsischen Landesjugendhilfeausschusses beschlossenen Hinweise vom 13.06.2006 wurden in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration redaktionell überarbeitet. Gleichzeitig wurden fachliche Empfehlungen berücksichtigt und neue gesetzliche Anforderungen umgesetzt.
Die Hinweise wurden per Dienstanweisung vom 08.06.2011 im Landesamt in Kraft gesetzt und sind ab sofort Grundlage für die Erteilung der Betriebserlaubnisse.
Die aktualisierten Hinweise sind abrufbar unter 'Hilfen zur Erziehung'.
Angelika Stürmer 2 JH 2


20.04.2011 ..... Information zum JH-InfoKatalog

"Information zur Kündigung des Nds. Rahmenvertrages nach § 78 f SGB VIII und zur Fortsetzung des JH-InfoKataloges"

Der Nds. Rahmenvertrag nach § 78 f SGB VIII wurde von den Rahmenvertragsparteien zum 31.12.2010 gekündigt. Die Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Rahmenvertrages dauern zurzeit noch an.

Der bisherige Nds. Rahmenvertrag bleibt, gekennzeichnet durch rote Querbalken im Dokument, weiterhin zur Information einsehbar.

Der Nds. Rahmenvertrag stellte die Grundlage für den JH-InfoKatalog dar, eine Datenbank zur Suche nach geeigneten Einrichtungen zur Unterbringung von Kindern und Jugendlichen nach dem SGB VIII. Da sich der JH-InfoKatalog in der Vergangenheit bei der gezielten Einrichtungssuche und -auswahl in der Praxis bewährt hat, wird er trotz der Kündigung des Nds. Rahmenvertrages weitergeführt.

War der JH-InfoKatalog bisher nur Einrichtungen und Jugendämtern vorbehalten die ihren Beitritt zum Nds. Rahmenvertrag erklärt hatten, so steht er aufgrund der Kündigung in der vertragslosen Zeit allen niedersächsischen Jugendämtern und allen Trägern offen, die selbstständige Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Niedersachsen betreiben und die dem Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Fachgruppe Kinder, Jugend und Familie - gegenüber ihre Teilnahme am JH-Infokatalog erklären.

Die kommunalen Spitzenverbände und der VPK unterstützen die Fortsetzung des JH-InfoKataloges. Die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege hat dagegen ihren Mitgliedern empfohlen die Teilnahme am JH-InfoKatalog vorübergehend während der Vertragsverhandlungen auszusetzen.
Anette Kuhnert 2 JH 3


11.03.2011 ..... Volkszählung 2011

Zum Stichtag 9. Mai 2011 führt Deutschland zusammen mit den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union eine Volks,- Gebäude- und Wohnungszählung durch.

Es soll ermittelt werden, wie viele Menschen in den Städten und Gemeinden, in den Bundesländern und in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt leben, wie sie wohnen und arbeiten. Die letzte Volkszählung fand in der Bundesrepublik Deutschland 1987 und in der DDR 1981 statt. Das Statistische Bundesamt vermutet, dass die Bevölkerungszahl deutlich (ca. 1,3 Millionen) unter der derzeitig veröffentlichen Statistik liegt. Genaue Zahlen sind für viele Entscheidungen und Planungsprozesse in Bund, Ländern und Gemeinden, in der Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung notwendig.

Das Zensusgesetz 2011 regelt die rechtlichen Grundlagen für die Zählung.

Deutschland nutzt zunächst die bereits in den Verwaltungsregistern vorhandenen Daten, um den Aufwand und die Belastung für die Bevölkerung möglichst gering zu halten. Informationen sind in den Registern der Meldestellen und der Bundesagentur für Arbeit vorhanden. Es reicht somit eine sog. Haushaltsstichprobe aus. Nur etwa 10 Prozent der Bevölkerung wird durch Interviewer, online oder per Post befragt, z.B. zu ihrer Bildung, Ausbildung und beruflichen Tätigkeit.

Zu Gebäuden und Wohnungen gibt es in Deutschland allerdings bisher keine Register. Daher werden alle Eigentümer und Verwalter von Wohngebäuden und Eigentumswohnungen flächendeckend befragt, um belastbare Bestandsdaten über Gebäude und Wohnungen sowie zur Wohnsituation zu erhalten.

Für Heime und ähnliche Gemeinschafts-, Anstalts- oder Notunterkünfte ist die Einrichtungsleitung zur Auskunft verpflichtet.

Die statistischen Ämter der Länder und des Bundes führen die Erhebungen in Zusammenarbeit mit sog. Erhebungsstellen durch, die in Niedersachsen bei den Kommunen angesiedelt werden. Derzeit werden bereits Vorbereitungen für die Befragung durchgeführt. Jeder Befragte ist zur Auskunft verpflichtet.

Weitere Informationen und Antworten auf viele Fragen gibt es unter ZENSUS 2011 .
Susanne Walka 2 JH 1


Kabelanschlüsse sorgen für Verbindung Bildrechte: © thierry burot - Fotolia.com

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Artikel-Informationen

erstellt am:
31.01.2012
zuletzt aktualisiert am:
01.02.2012

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