Grad der Behinderung unter 50
Nach § 33 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 65 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung wird Körperbehinderten mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 25 ein Pauschbetrag gewährt, wenn die Körperbehinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit kommt bei Schäden am Stütz- und Bewegungsapparat in Betracht; sie kann in besonderen Fällen auch bei inneren Krankheiten, die bei gewöhnlicher Belastung zu einer Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führen (z.B. durch Atemnot), oder bei Schäden an den Sinnesorganen (z.B. bei der Erblindung eines Auges) vorliegen.
Die Feststellung einer typischen Berufskrankheit richtet sich nach den Bestimmungen der Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) in der jeweils geltenden Fassung. Das Versorgungsamt wird aber nur dann tätig, wenn der behinderte Mensch kein Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung ist und damit nicht auf die Feststellungen der an sich zuständigen Berufsgenossenschaft zurückgreifen kann.
Sofern der GdB mit 30 oder 40 festgestellt worden ist, können Sie auf Antrag vom Arbeitsamt schwerbehinderten Menschengleichgestellt werden, wenn Sie ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.
zur Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen