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Hinweise und Regelungen zur Leistungsvergütung und zum Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG)

22.02.2023 Mitteilung des Landesamtes zum Widerruf der Abrechenbarkeit medial unterstützter Leistungen für ehemals "ambulante Leistungsangebote"

Die dafür maßgebliche Mitteilung vom 22.02.2023 finden Sie hier .


09.02.2023 Mitteilung des Landesamtes zur Aufhebung der Meldepflicht von Corona-Infektionen

Die dafür maßgebliche Mitteilung vom 09.02.2023 finden Sie hier .


29.07.2022 Mitteilung des Landesamtes zur Abrechenbarkeit medial unterstützter Leistungen für ehemals "ambulante Leistungsangebote"

Die dafür maßgebliche Mitteilung vom 29.07.2022 finden Sie hier .


07.07.2022 Mitteilung des Landesamtes zur geänderten Fristsetzung für Mehrkosten 2021 bis zum 31.07.2022

Die dafür maßgebliche Mitteilung vom 07.07.2022 finden Sie hier .


18.02.2022 Mitteilung des Landesamtes zur Fristsetzung für SodEG-Anträge 2021 bis zum 31.03.2022

Die dafür maßgebliche Mitteilung vom 18.02.2022 finden Sie hier .


10.02.2022 Mitteilung des Landesamtes zur Fristsetzung für Mehrkosten 2021 bis zum 31.03.2022

Die dafür maßgebliche Mitteilung vom 10.02.2022 finden Sie hier .


03.02.2022 Mitteilung des Landesamtes zur befristeten Wiedereinführung der Erklärung zur vollständigen Weiterbeschäftigung und Bezahlung des Betreuungspersonals für ehemals "ambulante Leistungsangebote"

Die dafür maßgebliche Mitteilung vom 03.02.2022 finden Sie hier.


02.02.2022 Mitteilung des Landesamtes zur weiteren Aussetzung der Abwesenheitsregelungen bis zum 23.02.2022

Die dafür maßgebliche Mitteilung vom 02.02.2022 finden Sie hier.


25.01.2022 Mitteilung des Landesamtes zur weiteren Aussetzung der Abwesenheitsregelungen bis zum 02.02.2022

Die dafür maßgebliche Mitteilung vom 25.01.2022 finden Sie hier .


27.12.2021 Mitteilung des Landesamtes zur erneuten Aussetzung der Abwesenheitsregelungen bis zum 15.01.2022

Die dafür maßgebliche Mitteilung vom 27.12.2021 finden Sie hier .

01.10.2021 Mitteilung des Landesamtes zur Rückkehr zum Regelbetrieb für ehemals "ambulante Leistungsangebote"

Die dafür maßgebliche Mitteilung vom 01.10.2021 finden Sie hier .

25.08.2021 Mitteilung des Landesamtes zur schrittweisen Wiedereinführung der ausgesetzten Abwesenheitsregelungen verbunden mit einer schrittweisen Rückkehr zum Regelbetrieb für ehemals "teilstationäre Leistungsangebote"

Die mit Mitteilung vom 30.04.2020 verkündete Aussetzung der Abwesenheitsregelungen soll schrittweise aufgehoben werden bei gleichzeitiger Rückkehr zum Regelbetrieb für ehemals "teilstationäre Leistungsangebote".

Die dafür maßgebliche Mitteilung vom 25.08.2021 finden Sie hier .



13.01.2021 Mitteilung des Landesamtes zur Fristsetzung für Mehrkosten 2020 bis zum 31.03.2021


Die dafür maßgebliche Mitteilung vom 13.01.2021 finden Sie hier .



13.01.2021 Mitteilung des Landesamtes zur Meldepflicht von Corona-Infektionen

Die dafür maßgebliche Mitteilung vom 13.01.2021 finden Sie hier .


13.01.2021 Ergänzende Hinweise des Landesamtes zu den Erklärungen und zum SodEG-Antrag für den Zeitraum 16.03. - 31.12.2020

Hinweise zur Fortgeltung der nachfolgenden Regelungen sowie Fristsetzung zur Abgabe von Erklärungen und SodEG-Antragen für das Jahr 2020 auf den 31.03.2021.

Die dafür maßgebliche Mitteilung vom 13.01.2021 finden Sie hier .


Zuständigkeitsregelungen im SodEG für Niedersachsen gemäß der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales (Nds. GVBL 24/2020 vom 07.07.2020)

Die Regelung der Zuständigkeiten ist durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten Gesundheit und Soziales erfolgt.

Das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie ist für die Bearbeitung der Anträge nach dem SodEG zuständig, soweit der überörtliche Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe nach § 3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Neunten und des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (Nds. AG SGB IX/XII) sachlich zuständig ist, d.h. für die Dienstleister, die Leistungen an volljährige Personen erbringen, die den Schulbesuch bereits abgeschlossen haben.

Für die Bearbeitung von Anträgen nach dem SodEG derjenigen sozialen Dienstleister, die Leistungen nach dem Achten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen (sogenannte 67er-Hilfe bzw. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) sind die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 (Nds. AG SGB IX/XII) herangezogenen örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe und die nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Absatz 3 Nds. AG SGB IX/XII herangezogenen Kommunen zuständig.

Die Zuschüsse nach § 3 Satz 1 SodEG an die sozialen Dienstleister sollen ebenfalls die herangezogenen Kommunen auszahlen.

Für die Bearbeitung aller anderen Anträge (d.h. in der Regel für Dienstleister die Leistungen an Minderjährige und Personen, die den Schulbesuch noch nicht abgeschlossen haben, erbringen), sind die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe zuständig.

Anträge und Erklärungen zur Leistungsvergütung

FAQ zu den Erklärungen und dem SodEG-Antrag


Häufige Fragen (FAQ) zur Erklärung zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb, zur Erklärung auf vollständige Weiterbeschäftigung und Bezahlung des vereinbarten Betreuungspersonals und zum SodEG-Antrag finden Sie hier .


SodEG-Antrag: Mitteilung vom 04.06.2020

Den SodEG-Antrag für den Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe finden Sie hier.

Bitte nutzen Sie nur dieses Formular für Anträge beim überörtlichen Träger! Für Anträge bei den örtlichen Trägern wenden Sie sich bitte an diese direkt.

Die dafür maßgebliche Mitteilung vom 04.06.2020 finden Sie hier.

Den SodEG-Antrag selbst finden Sie hier.

Zum Upload Ihres ausgefüllten Antrages verwenden Sie bitte ab 08.09.2020 diesen Link zum Upload.

Der in älteren Dateiversionen angegebene Link funktioniert nicht mehr!


Erklärung über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb: Mitteilung vom 25.05.2020

Die bewilligten Leistungen, die während der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise weiter (ggf. in modifizierter Form) erbracht werden, werden regulär vergütet.

Damit die Vergütungen weiter in voller Höhe ausgezahlt werden, haben die Leistungserbringer den Vordruck „Erklärung über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb“ auszufüllen und beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hochzuladen bzw. einzureichen.

Die dafür maßgebliche Mitteilung vom 25.05.2020 finden Sie hier.

Die Erklärung finden Sie hier.


Erklärung auf vollständige Weiterbeschäftigung und Bezahlung des vereinbarten Betreungspersonals im Rahmen SGB IX und SGB XII

Leistungserbringer der Eingliederungshilfe und Sozialhilfe, die zwar ihre originären Leistungen coronabedingt nicht oder nicht vollständig erbringen können, deren Betreuungskräfte aber alle weiterhin in sozialen Leistungsbereichen, auch träger- und rechtskreisübergreifend z.B. in der Eingliederungshilfe oder Kinder- und Jugendhilfe (ausgenommen Pflege nach SGB XI) sowie unter den Voraussetzungen zu Ziff. 2 der weiteren Erläuterungen in der Aufrechterhaltung der Produktion in WfbM, tätig sind, wird die reguläre Vergütung ungekürzt weitergezahlt.

Diese Fallgestaltung unterliegt nicht den Regelungen des SodEG.

Damit die Vergütungen weiter voll ausgezahlt werden können, ist für die Leistungsangebote in der Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe der Vordruck „Erklärung auf vollständige Weiterbeschäftigung und Bezahlung des vereinbarten Betreuungspersonals“ vom Leistungserbringer auszufüllen und beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hochzuladen bzw. einzureichen.

Das dafür maßgebliche Rundschreiben finden Sie hier.

Die Erklärung selbst finden Sie hier.Zum Upload Ihrer ausgefüllten Erklärung verwenden Sie bitte ab dem 08.09.2020 diesen Link zum Upload.Der in älteren Dateiversionen angegebene Upload-Link funktioniert nicht mehr!


Rundschreiben zur Zahlung der Vergütung nach dem SGB IX/XII und Abgrenzung zwischen Leistungserbringung nach dem SGB IX/XII und dem SodEG


25.05.2020 – gemeinsame Mitteilung des Landkreistages, Städtetages und Sozialministeriums sowie des Landesamts - Auswirkungen von Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie auf die Vergütungen für ehemals ,,ambulante" und „teilstationäre" Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. Sozialhilfe aus Verträgen gem. §§ 123 ff. SGB IX bzw. §§ 76 ff. SGB XII - Eckpunkte zur Finanzierung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes

Wesentliche Inhalte (in Stichworten – maßgeblich sind die vollständigen Regelungen der Rundschreiben):

  • Die bewilligten Leistungen, die während der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise weiter (ggf. in modifizierter Form) erbracht werden, werden regulär vergütet.
  • Damit die Vergütungen weiter voll ausgezahlt werden, haben die Leistungserbringer den Vordruck „Erklärung über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb“ auszufüllen und beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie hochzuladen bzw. einzureichen. Weitere Hinweise hierzu können diesem Link entnommen werden.
  • Wird von dieser Erklärung Gebrauch gemacht, darf für den gleichen Zeitraum keine „Erklärung auf vollständige Weiterbeschäftigung und Bezahlung des vereinbarten Betreuungspersonals“ und kein „Antrag zum SodEG“ eingereicht werden.
  • Das Rundschreiben enthält je einen Beispielfall für den Anwendungsbereich


    Die Mitteilung finden Sie hier.

30.04.2020 - Mitteilung des Landesamts - Aussetzung von Abwesenheitsregelungen nach § 16 FFV LRV i.V.m. der Übergangsvereinbarung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen für die Dauer der Corona-Pandemie

Information über eine Vereinbarung der Verhandlungsgruppe nach § 131 SGB IX.

Die Mitteilung finden Sie hier.


28.04.2020 – gemeinsame Mitteilung des Landkreistages, Städtetages und Sozialministeriums sowie des Landesamts - Auswirkungen von Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie auf die Vergütungen für ehemals ,,ambulante" und „teilstationäre" Leistungen der Eingliederungshilfe bzw. Sozialhilfe aus Verträgen gem. §§ 123 ff. SGB IX bzw. §§ 76 ff. SGB XII; Eckpunkte zur Finanzierung außerhalb des SodEG


  • Weisung für den Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe

  • Empfehlung für den Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe

wesentliche Inhalte (in Stichworten – maßgeblich sind die vollständigen Regelungen der Rundschreiben):

  • reguläre Vergütung – kein SodEG:
    - Leistungen, die weiter (ggf. in modifizierter Form) erbracht werden.
    - zwar nicht originären Leistungen oder nicht vollständig erbrachte Leistungen, aber alle Betreuungskräfte
    weiterhin in sozialen Leistungsbereichen eingesetzt
    - „Erklärung auf vollständige Weiterbeschäftigung und Bezahlung des vereinbarten Betreuungspersonals“

  • SodEG
    - wenn Betreuungskräfte derzeit nicht für soziale Dienstleistungen eingesetzt sind und die sich daher z.B. in
    Kurzarbeit befinden
  • Besonderheiten beim Einsatz von Personal in WfbM sowie bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 SGB IX:
  • Zusätzlicher Aufwand insbesondere durch Ausfall der externen Tagesstruktur
  • angebots- und trägerübergreifende Unterstützung und Zusammenarbeit
  • Abschlagszahlungen für den Monat Juni 2020

Die Mitteilung finden Sie hier .


09.04.2020 - Rundschreiben des Landesamts - Auswirkungen von Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie auf die Vergütungen für ,,ambulante" und „teilstationäre" Leistungen der Eingliederungshilfe aus Verträgen gem. §§ 123 ff. SGB IX in der Zuständigkeit des überörtlichen Trägers gem. § 3 Abs. 1 Nds. AG SGB IX/XII -Rundschreiben vom 02.04.2020 – Ergänzende Hinweise


  • Weisung für den Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe

  • Empfehlung für den Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe

wesentliche Inhalte (in Stichworten – maßgeblich sind die vollständigen Regelungen der Rundschreiben):

  • Zusätzliche Kosten aufgrund der Coronakrise – unabweisbare Mehrkosten
  • Mittagessen in der besonderen Wohnform
  • Weiterzahlung der Vergütung in vollem Umfang in vormals teilstationär und ambulanten Angeboten, wenn und soweit die Leistung in vollem vereinbarten Umfang (ggf. in einer anderen Form) erbracht wird.
  • Monat Mai 2020 – Abschläge von 75 %
  • zusätzlicher Aufwand insbesondere durch Ausfall der externen Tagesstruktur in besonderen Wohnformen
  • Angebots- und trägerübergreifende Unterstützung und Zusammenarbeit
  • Unterstützung durch das gesamte bei den teilstationären Angeboten freiwerdende Personal für
    - Träger von Wohnangeboten, aus denen die beschäftigten/betreuten Menschen mit Behinderungen kommen und
    - Menschen wie z.B. Angehörige, bei denen die beschäftigten/betreuten Menschen mit Behinderungen wohnen
  • Alternative Leistungserbringung mittels medialer Unterstützung im ambulanten Bereich
  • zusätzliche Bedarfe im ambulanten Bereich
  • Bedarfsermittlung, Gesamtplan, Teilhabeplan


Das Rundschreiben finden Sie hier.




02.04.2020 - Rundschreiben des Landesamts - Auszahlung der Vergütungen für März und April 2020 - Umsetzung des SodEG vom 28.03.2020 (BGBI. 1, S. 578 ff)

  • Weisung für den Zuständigkeitsbereich des überörtlichen Trägers der Eingliederungshilfe

  • Empfehlung für den Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der Eingliederungshilfe

wesentliche Inhalte (in Stichworten – maßgeblich sind die vollständigen Regelungen der Rundschreiben)

  • Bedingung: Antrag samt einer Erklärung nach § 1 SodEG ist spätestens für den Zeitraum ab dem 01.04.2020 zu stellen

  • ambulante Angebote (entsprechend der Bezeichnung bis Inkrafttreten des BTHG)
    - Fortfall des Vergütungsanspruchs, wenn die Leistung nicht erbracht wird
    - April 2020 Abschlag in Höhe von 75 Prozent

  • teilstationären Einrichtungen (entsprechend der Bezeichnung bis Inkrafttreten des BTHG):
    - Fortzahlung für März
    - April 2020 Abschlag in Höhe von 75 Prozent

Das Rundschreiben finden Sie hier.



***Aktuelle Information 07.04.2020***
Warnung: Falsche oder Vorversionen der SodEG-Anträge im Umlauf!

Wie wir erfahren, sind im Land bereits „Anträge auf SodEG“ im Umlauf, die angeblich zu Antragstellungen beim LS genutzt werden können.

Wir machen darauf aufmerksam, dass es sich nicht um vom LS autorisierte Fassungen handelt.

Machen Sie sich keine überflüssige Arbeit: Bitte füllen Sie diese Anträge nicht aus und reichen Sie diese nicht bei uns ein. Warten Sie bis es die offiziellen Anträge gibt!

Sobald die Zuständigkeit für die Antragsbearbeitung feststeht bzw. die endgültig abgestimmten Anträge vorliegen, finden Sie hier weitere Hinweise.


Allgemeine Informationen zum SodEG


Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz)

Das SodEG wurde als Artikel 10 des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket ) erlassen.
Es spannt einen sogenannten Schutzschirm über soziale Dienstleister, die durch Maßnahmen des Infektionsschutzes wie z. B: Betriebsschließungen, Betretensverbote und eine Quarantäne in ihrer Tätigkeit eingeschränkt worden sind und ihre Ressourcen – soweit möglich - auf andere Weise zur Krisenbewältigung einsetzen.


Verfahrensabsprachen


Verfahrensabsprachen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), der Bundesagentur für Arbeit (BA), der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und den Bundesländern (vertreten durch das ASMK-Vorsitzland Baden-Württemberg) zur Umsetzung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) finden Sie hier.


FAQ

Häufige Fragen zum Gesetz über den Einsatz der Einrichtungen und sozialen Dienste zur Bekämpfung der Coronavirus SARS-CoV-2 Krise in Verbindung mit einem Sicherstellungsauftrag (Sozialdienstleister-Einsatzgesetz - SodEG) finden Sie unter diesem Link auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Ganz unten auf der genannten Seite finden Sie die FAQ zum Download als PDF.


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