Landesblindengeld
Das Landesblindengeld ist eine gesetzliche Leistung des Landes Niedersachsen.
Zivilblinde (blinde Menschen) erhalten unabhängig vom Lebensalter Landesblindengeld (Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen.
Voraussetzung ist:
- die Feststellung des Merkzeichens BL
- der gewöhnliche Aufenthalt im Land Niedersachsen (oder: Aufenthalt in einer stationären Einrichtung innerhalb der Bundesrepublik, wenn vor Aufnahme der Wohnort im Land Nds. gelegen hat)
Seit dem 01.01.2021 beträgt das Blindengeld
- außerhalb von Einrichtungen 410,-- € mtl.
- bei Aufenthalt in stationären Einrichtungen 205,-- € mtl.
Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften werden auf das Landesblindengeld angerechnet.
Bei häuslicher Pflege erfolgt für Neufälle ab dem 01.01.2017 eine Anrechnung:
- in Fällen des Pflegegrades 2 mit 135,-- € sowie
- in Fällen der Pflegegrade 3-5 mit 165,-- €.
Bei Bestandsfällen, in denen vor dem 01.01.2017 sowohl Landesblindengeld als auch Leistungen bei häuslicher Pflege nach §§ 36 bis 38 SGB XI bezogen bzw. beantragt wurden, können sich in bestimmten Ausnahmefällen Abweichungen ergeben.
Gesetz über das Landesblindengeld für Zivilblinde
Antragstellung
Landesblindengeld gewährt die zuständige Kommune (Landkreis bzw. kreisfreie Stadt). Dort sind auch die Anträge zu stellen. Ob Ihre Kommune auch die Möglichkeit anbietet, die Anträge online zu stellen, erfragen Sie bitte vor Ort.Bei einer Antragstellung in Schriftform verwenden Sie bitte den folgenden Antragsvordruck:
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Informationen zum Landesblindengeld
Der Leitfaden zum Landesblindengeld wird derzeit überarbeitet.
- Rechte nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch -
- Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
- Nachteilsausgleiche im Flugverkehr
- Landesblindengeld
- Landesblindenfonds
- Rundfunkgebührenermäßigigung / Rundfunkgebührenbefreiung / Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss
- Gehörlosigkeit
- Nachteilsausgleiche in der gesetzlichen Sozialversicherung
- Nachteilsausgleiche nach dem Wohngeldgesetz
- Steuerliche Nachteilsausgleiche
- Parkerleichterungen