- Rechte nach dem Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch -
- Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
- Nachteilsausgleiche im Flugverkehr
- Landesblindengeld
- Landesblindenfonds
- Rundfunkgebührenermäßigigung / Rundfunkgebührenbefreiung / Gebührenermäßigung beim Telefonanschluss
- Gehörlosigkeit
- Nachteilsausgleiche in der gesetzlichen Sozialversicherung
- Nachteilsausgleiche nach dem Wohngeldgesetz
- Steuerliche Nachteilsausgleiche
- Parkerleichterungen
Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
Einen Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen "G"), blind (Merkzeichen "Bl"), hilflos (Merkzeichen "H") oder gehörlos (Merkzeichen "Gl" ) und im Besitz eines Beiblattes mit einer Wertmarke sind.
Für die Wertmarken sind eine Eigenbeteiligung in Höhe von
91,00 Euro für ein Jahr oder 46,- Euro für 1/2 Jahr zu entrichten.
Von dieser Eigenbeteiligung befreit sind Menschen bei denen die Merkzeichen "Bl" (Blind) und/oder "H" (Hilflos) festgestellt wurden, sowie schwerbehinderte Menschen, die eine der folgenden Leistungen beziehen
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende) ODER
- Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) oder
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) ODER
- Leistungen nach den §§ 27a des Bundesversorgungsgesetzes (als Besitzstand) ODER
- Leistungen nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (Soziale Entschädigung)
- Ferner sind unter bestimmten Voraussetzungen Schwerkriegsbeschädigte, Versorgungsberechtigte (VB) und Entschädigungsberechtigte (EB) unentgeltlich zu befördern.
Im Nah- und Fernverkehr wird eine Begleitperson unentgeltlich (ohne Eigenbeteiligung) befördert, wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen "B") im Ausweis bescheinigt ist.
Zusätzlich werden auch
- das Handgepäck,
- ein mitgeführter Krankenfahrstuhl (soweit die Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt),
- sonstige orthopädische Hilfsmittel und
- ein Hund, den ein schwerbehinderter Mensch mitführt,
unentgeltlich (ohne Eigenbeteiligung) befördert, wenn die Notwendigkeit ständiger Begleitung (Merkzeichen "B") im Ausweis bescheinigt ist.
Auskünfte erteilen die Außenstellen des Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie.
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