Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion ("künstliche Befruchtung") durch den Bund und durch das Land Niedersachsen (Kinderwunschbehandlung)
Videoanleitung: Antrag auf Förderung der Kinderwunschbehandlung
Antrag auf Zuwendung
Ab sofort können wieder Anträge auf Zuwendung für die assistierte Reproduktion in Niedersachsen gestellt werden.
Die Zuwendung wird normalerweise je zur Hälfte aus Haushaltsmitteln des Bundes und des Landes finanziert.
Zurzeit stehen jedoch keine weiteren Bundesmittel zur Verfügung.
Somit kann nur eine Bewilligung für den Landesteil (bis zu 400 € oder 450 €) erfolgen.
Die Bearbeitungszeiten sind derzeit sehr gut, so dass auf eine Eingangsbestätigung zurzeit verzichtet wird.
Rechnen Sie ab Antragstellung bitte mit einer Bearbeitungszeit von zwei bis drei Wochen.
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Antrag auf Auszahlung
Nur wenn Ihnen bereits ein Bescheid mit einer Bewilligung vorliegt, können Sie Ihre Auszahlung beantragen.
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Für Neuanträge ab 2024 gilt: |
Die Zuwendung beträgt in jedem Fall höchstens:
für den ersten bis dritten Behandlungszyklus:
a) IVF-Behandlung bis zu 400,- € des Eigenanteils und bei
b) ICSI-Behandlung bis zu 450,- € des Eigenanteils,
für den vierten Behandlungszyklus:
a) IVF-Behandlung bis zu 800,- € des Eigenanteils und bei
b) ICSI-Behandlung bis zu 900,- € des Eigenanteils.
Jeder Behandlungsversuch ist gesondert zu beantragen.
Die Zuwendung kann gewährt werden, wenn die Antragsteller Ihren Hauptwohnsitz in Niedersachsen haben und wenn das Alter der Frau zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 40. Lebensjahr und das Alter des Mannes zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 50. Lebensjahr liegt. Bei unverheirateten Antragstellern ist Zuwendungsvoraussetzung, dass ein gemeinsamer Hauptwohnsitz vorliegt.
Die Behandlung muss in einer Reproduktionseinrichtung in Niedersachsen oder einem an Niedersachsen angrenzenden Bundesland durchgeführt werden. Die angrenzenden Bundesländer sind: Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.
Vor der Behandlung muss eine Beratung über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung durch einen Arzt erfolgt sein, der die Behandlung nicht selbst durchführt.
Bitte beachten Sie unbedingt folgende Hinweise: |
- Die Maßnahme ist nur zuwendungsfähig, wenn mit der Behandlung des jeweiligen förderfähigen Behandlungszyklus noch nicht begonnen worden ist.
- Die Erstellung des Behandlungsplans sowie die Kostenübernahmeerklärung der GKV, der Beihilfe oder der PKV gelten dabei im Sinne dieser Richtlinie nicht als Maßnahmebeginn.
- Maßnahmebeginn ist der Kauf von Medikamenten bzw. das Einlösen von Rezepten, die für die Kinderwunschbehandlung erforderlich sind.
- Folgender zeitlicher Ablauf ist demnach zu beachten:
- Erstellung des Behandlungsplans mit Kostenaufstellung durch den behandelnden Arzt bzw. des Kostenplanes der Behandlung (Privatversicherte und Unverheiratete)
- Einholung der Kostenübernahmeerklärung durch die jeweilige Krankenversicherung und/oder Beihilfestelle
- Behandlungsplan (in Kopie) oder Kostenplan der Behandlung, Kostenübernahmeerklärungen oder evtl. Ablehnungen und Meldebescheinigungen sowie den Antrag übersenden. Es werden Meldebescheinigungen des Einwohnermeldeamtes benötigt, aus denen hervorgeht, dass die Antragsteller an der angegebenen Adresse in Niedersachsen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Ersatzweise können auch lesbare Kopien der Personalausweise übersandt werden.
- Bescheid des Landesamtes abwarten.
- Erst wenn ein positiver Bescheid (Bewilligungsbescheid) über die Gewährung der Zuwendung zugegangen ist, darf mit der ärztlichen Behandlung begonnen werden.
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Team SL 1
Domhof 1
31134 Hildesheim
Telefon: (05121) 304 - 0
Fax: (05121) 304 -683
Kontaktformular:
Durch die Hinterlegung Ihrer Daten willigen Sie in die Speicherung dieser Daten ein
Bitte beachten Sie, dass für die gewünschte Benachrichtigungsart alle benötigten Informationen einzugeben sind.
Bitte reichen Sie die Anlagen zum Antrag auf Bewilligung nicht im Original ein. Dies trifft auch auf den später zu stellenden Auszahlungsantrag zu. Nach dem Scannen werden die Unterlagen zeitnah vernichtet.