Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion ("künstliche Befruchtung") durch den Bund und durch das Land Niedersachsen (Kinderwunschbehandlung)
Paare mit einem unerfüllten Kinderwunsch können bei der Finanzierung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion eine Unterstützung aus Bundes- und Landesmitteln erhalten.
Aufgrund eines sehr hohen Antragvolumens sind wir z.Zt. leider nicht in der Lage Ihre Anträge auf Bewilligung einer Zuwendung oder Auszahlung zeitnah zu bearbeiten.
Wir versuchen unser Möglichstes - die Bearbeitungszeit liegt jedoch bei mehreren Monaten.
Bitte sehen Sie unbedingt von Rückfragen ab. Bei der Vielzahl an Eingängen, die uns erreichen und bereits vorliegen, verzögert eine Vielzahl von Rückfragen die Dauer der Antragsbearbeitung zusätzlich ganz erheblich.
Anträge auf Zuwendung einer Bewilligung
Anträge von Paaren, bei denen die Frau bis zum 31.07.2023 ihr 40. Lebensjahr oder der Mann bis zum 31.07.2023 sein 50. Lebensjahr vollenden wird oder bei denen ein dringender (ärztlich attestierter) medizinischer Notfall vorliegt, werden umgehend bearbeitet. Alle anderen Anträge werden der Reihenfolge nach abgearbeitet.
Bitte rechnen Sie mit einer Wartezeit von mehr als 3 Monaten. Über den Eingang Ihres Antrages werden Sie informiert.
Antrag auf Auszahlungen
Für bereits erteilte Bewilligungsbescheide stellen Sie weiterhin Anträge auf Auszahlungen. Auch hier werden Sie über jeden Eingang informiert. Die Bearbeitungszeit liegt ebenfalls bei mehr als 11 Monaten.
Normale Anfragen (z.B. zum Sachstand oder Rückfragen zum Eingang der Unterlagen etc.), die uns zur Zeit in Massen erreichen, können aufgrund hoher Antragszahlen generell momentan leider nicht beantwortet werden.
Auch mehrmaliges Schreiben an unterschiedliche SachbearbeiterInnen verzögert massiv die Bearbeitung.
Insofern nochmals die Bitte von entsprechenden Rückfragen abzusehen.
Im absoluten Ausnahmefall erreichen Sie uns unter der Adresse Kinderwunsch@LS.Niedersachsen.de oder über das Kontaktformular auf dieser Seite.
Wir können sehr gut nachvollziehen, dass Sie eine zeitnahe Bearbeitung Ihres Anliegens wünschen.
Auch wir haben den Anspruch, Anfragen individuell und schnellstmöglich zu beantworten.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
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oder
bei unverheirateten Antragstellern
beträgt die Zuwendung für den ersten bis dritten Behandlungszyklus 25 %, für den vierten Behandlungszyklus 50% des verbleibenden Selbstkostenanteils
in jedem Fall beträgt die Förderung jedoch höchstens:
für den ersten bis dritten Behandlungszyklus:
a) IVF-Behandlung bis zu 800,- € des Eigenanteils und bei
b) ICSI-Behandlung bis zu 900,- € des Eigenanteils,
für den vierten Behandlungszyklus:
a) IVF-Behandlung bis zu 1.600,- € des Eigenanteils und bei
b) ICSI-Behandlung bis zu 1.800,- € des Eigenanteils.
Jeder Behandlungsversuch ist gesondert zu beantragen.
Die Zuwendung kann gewährt werden, wenn die Antragsteller Ihren Hauptwohnsitz in Niedersachsen haben und wenn das Alter der Frau zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 40. Lebensjahr und das Alter des Mannes zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 50. Lebensjahr liegt. Bei unverheirateten Antragstellern ist Zuwendungsvoraussetzung, dass ein gemeinsamer Hauptwohnsitz vorliegt.
Die Behandlung muss in einer Reproduktionseinrichtung in Niedersachsen oder einem an Niedersachsen angrenzenden Bundesland durchgeführt werden. Die angrenzenden Bundesländer sind: Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern.
Vor der Behandlung muss eine Beratung über die medizinischen, psychischen und sozialen Aspekte der künstlichen Befruchtung durch einen Arzt erfolgt sein, der die Behandlung nicht selbst durchführt.
Bitte beachten Sie unbedingt den folgenden Hinweis:
Die Maßnahme ist nur zuwendungsfähig, wenn mit der Behandlung des jeweiligen förderfähigen Behandlungszyklus noch nicht begonnen worden ist. Die Erstellung des Behandlungsplans sowie die Kostenübernahmeerklärung der GKV, der Beihilfe oder der PKV gelten dabei im Sinne dieser Richtlinie nicht als Maßnahmebeginn. Maßnahmebeginn ist der Kauf von Medikamenten bzw. das Einlösen von Rezepten, die für die Kinderwunschbehandlung erforderlich sind.
Folgender zeitlicher Ablauf ist demnach zu beachten:
- Erstellung des Behandlungsplans mit Kostenaufstellung durch den behandelnden Arzt bzw. des Kostenplanes der Behandlung (Privatversicherte und Unverheiratete)
- Einholung der Kostenübernahmeerklärung durch die jeweilige Krankenversicherung und/oder Beihilfestelle
- Behandlungsplan (in Kopie) oder Kostenplan der Behandlung, Kostenübernahmeerklärungen oder evtl. Ablehnungen und Meldebescheinigungen sowie den Antrag übersenden. Es werden Meldebescheinigungen des Einwohnermeldeamtes benötigt, aus denen hervorgeht, dass die Antragsteller an der angegebenen Adresse in Niedersachsen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Ersatzweise können auch lesbare Kopien der Personalausweise übersandt werden.
- Bescheid des Landesamtes abwarten.
- Erst wenn ein positiver Bescheid (Bewilligungsbescheid) über die Gewährung der Zuwendung zugegangen ist, darf mit der ärztlichen Behandlung begonnen werden.
Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Team SL 1
Domhof 1
31134 Hildesheim
Telefon: (05121) 304 - 0
Fax: (05121) 304 - 683
Kontaktformular:
Durch die Hinterlegung Ihrer Daten willigen Sie in die Speicherung dieser Daten ein.
Bitte beachten Sie, dass für die gewünschte Benachrichtigungsart alle benötigten Informationen einzugeben sind.
Bitte reichen Sie die Anlagen zum Antrag auf Bewilligung nicht im Original ein. Dies trifft auch auf den später zu stellenden Auszahlungsantrag zu. Nach dem Scannen werden die Unterlagen zeitnah vernichtet.