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Sonderregelung zur Unterbringung, Versorgung und Betreuung in Einrichtungen nach § 45 Abs. 1 und § 48a Abs. 1 SGB VIII bei ärztlich festgestellten Verdachts- und Erkrankungsfällen Covid – 19 (Corona Virus)

Zur Sicherstellung der Versorgung, Unterbringung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die zu der Personengruppe der ärztlich festgestellten Verdachts- und Erkrankungsfällen Covid-19 (Corona Virus) gehören, sind in aktuellen Bedarfsfällen die Rahmenbedingungen, die Grundlage einer aktuellen Betriebserlaubnis gemäß § 45 SGB VIII sind, für den evtl. eintretenden Sonder- oder Notfall anzupassen oder eine Sonder-/ Quarantänegruppe in Betrieb zu nehmen. Einrichtungsträger benötigen - unter Beachtung des Kindeswohls - einen größeren Handlungsspielraum und flexible, praxisorientierte Entscheidungsmöglichkeiten. Daher wurden die Hinweise für die Erteilung der Betriebserlaubnis von Einrichtungen und sonstigen betreuten Wohnformen nach §§ 45 ff SGB VIII durch das Landesjugendamt, Stand 2019 gem. Erlass des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 24.03.2020 um eine - bis auf Widerruf geltende - Sonderregelung ergänzt.

Der Erlass mit Anlage steht nun zur Verfügung und kann unter folgendem Link abgerufen werden:

https://soziales.niedersachsen.de/startseite/kinder_jugend_amp_familie/hilfen_zur_erziehung/schutz_von_kindern_und_jugendlichen_in_einrichtungen/hilfen-zur-erziehung-122716.html


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